Domainrecht: Abmahnung

  • Rechtliche Bedeutung der Abmahnung

    Durch die Registrierung und Benutzung eines Domainnamens können Marken, geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) oder Namensrechte von Unternehmen und natürlichen Personen verletzt werden. Um den drohenden Domainnamenskonflikt außergerichtlich zu erledigen und um zu vermeiden, dass dem Verletzten die Kosten eines Verfügungs- oder Klageverfahrens auferlegt werden, wenn der Verletzer den Anspruch gemäß § 93 ZPO sofort anerkennt, ist es bei Domainnamensstreitigkeiten aber ebenso wie bei herkömmlichen kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen üblich, den Inhaber der vermeintlich marken- oder kennzeichenrechtswidrig registrierten oder benutzten Domain zunächst abzumahnen, das heißt, ihn aufzufordern, sich zu verpflichten, die Registrierung der Domain zu löschen und/oder die Benutzung der Domain zu unterlassen und bei Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtung eines Vertragsstrafe zu zahlen.

  • Form und Inhalt der Abmahnung.

    Die Abmahnung wegen Markenverletzung oder Namensverletzung aufgrund der Registrierung und/oder Benutzung eines Domainnamens unterliegt rechtlich keinem Formzwang und kann daher sowohl per Telefax und E-Mail als auch mündlich oder telefonisch erfolgen. Sie wird aus Gründen der Beweisbarkeit üblicherweise jedoch schriftlich erklärt.

    Die Abmahnung gegen die vermeintlich rechtswidrige Registrierung und Benutzung einer Domain enthält die Aufforderung an den Verletzer, innerhalb einer angemessenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Androhung, gerichtlich gegen die Verletzungshandlung vorzugehen, sofern die geforderte Unterwerfungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben wird.

    Um dem abgemahnten Domaininhaber die Möglichkeit zu geben, die Berechtigung der Abmahnung zu überprüfen und eine gerichtliche Auseinandersetzung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu vermeiden, sollte die Abmahnung folgenden Inhalt haben:

    • Angaben zu den bestehenden Marken- oder sonstigen Kennzeichenrechten des Abmahnenden;
    • eine Beschreibung der durch die Domainregistrierung oder -benutzung begründeten Verletzungshandlung;
    • das Verlangen, die Benutzung des Domainnamens zu unterlassen und/oder den Domainnamen durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Registry löschen zu lassen, verbunden mit der Forderung nach Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Verpflichtungserklärung;
    • eine Frist für die Abgabe der Verpflichtungs- und/oder Löschungserklärung sowie
    • gegebenenfalls die Androhung gerichtlicher Schritte im Falle der nicht fristgerechten Abgabe der geforderten Erklärungen.

    Nicht erforderlich ist es, im Abmahnschreiben Beweismittel oder Rechtsprechungsnachweise anzugeben.

  • Verhalten des abgemahnten Domaininhabers

    Gerade in Domainnamenskonflikten werden erfahrungsgemäß vielfach unberechtigte Abmahnungen ausgesprochen, die nicht der Warnung vor einem wirklich beabsichtigten Prozess dienen, sondern nur vorgeschoben sind, um den Domaininhaber durch Drohung mit hohen Streitwerten (zu den Streitwerten in Domainstreitigkeiten siehe den Abschnitt „Streitwerte in Domainkonflikten“) und daraus folgenden Prozesskosten dazu zu bewegen, eine Domain auf den Kennzeicheninhaber zu übertragen oder löschen zu lassen.

    Der Inhaber einer Domain, der eine Abmahnung wegen einer angeblichen Markenverletzung oder Namensverletzung aufgrund der Registrierung oder Benutzung einer Domain erhalten hat, sollte daher zunächst genau prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist. Eine Markenrechtsverletzung kann vorliegen, wenn der Domaininhaber ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr eine mit der Marke identische Domain für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit den für die Marke eingetragenen Waren oder Dienstleistungen identisch sind. Ebenso kann es eine Markenverletzung darstellen, wenn der Domaininhaber eine mit der Marke identische oder ähnliche Domain für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, sofern für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke besteht.

    Der Inhaber einer Marke kann aber niemandem verbieten, seinen eigenen Namen als Domainnamen zu benutzen, wenn der Marke oder dem Unternehmenskennzeichen, auf die sich der Abmahnende beruft, nicht ausnahmsweise eine überragende Bekanntheit zukommt. Im Regelfall ebenfalls nicht untersagen kann der Markeninhaber, dass eine Domain verwendet wird, die vom Verkehr als beschreibender Hinweis auf die auf der Website angebotenen Waren und Dienstleistungen verstanden wird (siehe dazu im Einzelnen die Auführungen zum Stichwort „generische Domainnamen“).

    Für die Überprüfung der Berechtigung einer Abmahnung, bei der zahlreiche Faktoren und rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, sollten Sie in jedem Fall fachkundigen Rat bei einem in Fragen des Domainrechts erfahrenen Anwalt einholen.

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

    Ist der Vorwurf, die Registrierung und oder Benutzung einer Domain stelle eine Markenverletzung oder Namensverletzung dar, begründet, sollte die vom Kennzeicheninhaber oder Namensträger geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung in jedem Fall innerhalb der im Abmahnschreiben gesetzten Frist abgegeben werden. Eine nach Ablauf einer angemessenen Frist eingehende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nimmt zwar den Anlass zur Klage oder zum Erlass einer einstweiligen Verfügung, gibt dem Abmahnenden jedoch einen Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten (zu den Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung in Domainstreitigkeiten siehe die Ausführungen unter „einstweilige Verfügung in Domainkonflikten„).

    Will sich der abgemahnte Domaininhaber dem Unterlassungsanspruch nur deshalb unterwerfen, weil er an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung und -benutzung kein Interesse mehr hat und einem Streit vor Gericht aus dem Wege gehen möchte, so empfiehlt es sich, die Unterlassungserklärung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ abzugeben und damit deutlich zu machen, dass der Unterlassungsanspruch nicht anerkannt wird. In diesem Fall muss im Streit um die Abmahnkosten geklärt werden, ob die behauptete Rechtsverletzung tatsächlich vorlag und die Abmahnung daher berechtigt war.

  • Höhe der Vertragsstrafe

    Bei der Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe kommt es auf die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Vertragsstrafe an, um in erster Linie künftige Kennzeichen- oder Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Dabei spielen vor allem auch Art, Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, das Verschulden des Verletzers sowie die Gefährlichkeit des Verstoßes für den Markeninhaber eine Rolle. Zusätzlich sind auch Umsätze, wirtschaftliche Größe und finanzielle Situation des Verletzters zu berücksichtigen.

    Eine Korrektur der geforderten Vertragsstrafe ist möglich. Unbedingt vermieden werden muss es aber, die angegebene Vertragsstrafe auf einen zu niedrigen und damit nicht mehr angemessenen Betrag zu kürzen, da dadurch Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung ausgelöst werden können und der Abmahnende dann trotz der vorliegenden Unterlassungserklärung zu einem Antrag auf einstweilige Verfügung berechtigt sein kann. Wer die abgegebene Unterlassungserklärung einhalten will, braucht die angedrohte Vertragsstrafe unabhängig von der Höhe sowieso nicht zu fürchten.

    Im Regelfall wird bei Abmahnungen wegen der Verletzung von Marken oder sonstigen Kennzeichenrechten durch die Benutzung und/oder Registrierung von Domainnamen eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.001,00 in der Unterlassungserklärung angegeben, damit bei einem gegebenenfalls stattfindenden Rechtsstreit das Landgericht und nicht das Amtsgericht zuständig ist.

  • Unberechtigte Abmahnung

    Auch bei nicht berechtigter Abmahnung ist es im Interesse der Klarstellung zu empfehlen, sie mit einer kurzen Begründung abzulehnen, jedoch hat der BGH zwischenzeitlich festgestellt, dass eine entsprechende Antwortpflicht des zu Unrecht Abgemahnten nicht besteht.

    Der Abgemahnte kann sich gegen eine unberechtigte Abmahnung mit der positiven oder negativen Feststellungsklage zur Wehr setzen. Einer vorherigen Gegenabmahnung zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO bedarf es nicht, wenn nicht ausnahmsweise ein besonderer Grund für die Gegenabmahnung vorliegt.

    Ein solcher besonderer Grund kann nach ständiger Rechtsprechung dann vorliegen, wenn die unberechtigte Abmahnung ersichtlich auf unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des Abmahnenden gerechnet werden kann oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum vergangen ist, ohne dass der Abmahnende die angedrohte Klage erhoben hätte. Nur in diesem Fall entspricht eine Gegenabmahnung dem mutmaßlichen Willen und Interesse des Abmahnenden und der Abgemahnte kann die Kosten der Gegenabmahnung nach den §§ 683, 670 BGB ersetzt verlangen.

  • Anwaltskosten in Domainstreitigkeiten

    In Domainnamensstreitigkeiten ist ebenso wie in allgemeinen Kennzeichenstreitigkeiten anerkannt, dass dem Abmahnenden gegen den abgemahnten Domaininhaber ein Kostenerstattungsanspruch zusteht. Die Höhe der Kosten hängt bei Marken- und Domainnamenskonflikten vom wirtschaftlichen Interesse des Abmahnenden ab, das bei durchschnittlich benutzten Marken zwischen € 50.000 und 100.000, mitunter aber auch deutlich höher eingestuft wird. Für die Abmahnung in Domainstreitsachen ist eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.V.m. Nr. 2400 VV als angemessen anerkannt. Ein nützliches Software-Tool zur Berechnung der Prozesskosten im Zivilprozess erster und zweiter Instanz finden Sie auf der Seite von Franz Xaver Dimbeck, Richter am Oberlandesgericht München unter http://jurfree.dimbeck.de/GKostRVG/GKostRVG.htm

    Zu den in den von der Rechtsprechung anerkannten Streitwerten in Domainnamenskonflikten siehe die Ausführungen unter „Streitwerte in Domainnamenkonflikten“;

    zu den Prozesskosten in Domainstreitsachen siehe „Prozesskosten bei Domainkonflikten„).

  • Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung des Domaininhabers entstandenen Anwaltskosten

    Erstattungsfähig sind nach st. Rechtsprechung grundsätzlich die Kosten der Handlungen, die zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich sind. Ob die Aufwendungen erforderlich sind, bestimmt sich nach den Verhältnissen des jeweiligen Gläubigers. Schon bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, die in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Markenverletzungen oder Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen Verstoßes als nicht erforderlich an.

    Die Erstattung der für eine Abmahnung gegebenenfalls aufgewendeten Anwaltsgebühren kann dann nicht verlangt werden. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich ein Rechtsanwalt selbst für die Abmahnung eines unschwer zu erkennenden Kennzeichen- oder Wettbewerbsverstoßes mandatiert. Dagegen kann ein Unternehmen, dessen Rechtsabteilung mit anderen Bereichen als dem Kennzeichen- oder Wettbewerbsrecht befasst ist, in der Regel die für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten ersetzt verlangen.

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