Gericht: | Landgericht Frankfurt am Main |
Aktenzeichen: | 2-06 O 362/08 |
Entscheidungsdatum: | 07.01.2009 |
Normen: | GWB §§ 20 Abs. 1, 33 Abs. 3 |
Die Weigerung ist objektiv sachgemäß, angemessen und somit kartellrechtlich gerechtfertigt, solange die Vergabestelle beabsichtigt, solche – Kfz-Zulassungsbezirken entsprechenden – Second-Level-Domains zukünftig als gemeinsame Registrierungsebene für Third-Level-Domains zu verwenden, wodurch einer größeren Zahl von Interessenten eine Registrierung ermöglicht werden könnte.
LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit (…) hat die 06. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (…)
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2008 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Kartellrecht auf Registrierung einer Second-Level-Domain in Anspruch.
Die Klägerin ist Herausgeberin der „Z Zeitung“. Die Beklagte ist alleinige Registrierungsstelle für „.de“ Domains.
Am 18.6.2008 erteilte die Klägerin ihrem Internet-Provider, der Mitglied der Beklagten ist, den Auftrag, die noch für niemanden registrierte Second-Level-Domain „z.de“ zu registrieren. Die Beklagte teilte dem Provider mit, sie werde keine Registrierung der Domain „z.de“ vornehmen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin versuchte im weiteren Verlauf erfolglos, eine Registrierung der genannten Domain zu erreichen. Auch ein schriftlicher Antrag der Klägerin vom 20.6.2008, die Domain z.de auf ihren Namen zu registrieren und die Konnektierung durchzuführen, blieb ohne Erfolg.
Das Kürzel „z“ entspricht dem Kfz-Kennzeichen für den Kfz-Zulassungsbezirk des Landkreises „Z“. Derzeit sind dreizehn dreistellige Second-Level-Domains unter der Top-Level-Domain „.de“ registriert, die Kfz-Zulassungsbezirken entsprechen oder ehemals entsprachen: Dies sind die Domains asz.de, eic.de, ids,de, mek.de, mkk.de, msh.de, mst.de, mtl.de, nol.de, shk.de, slk.de, sok.de, wak.de.
Die Klägerin behauptet, sie sei regional und überregional unter dem Kürzel „Z“ bekannt, welches sie durch jahrelange eigene Verwendung des Kürzels „Z“ erreicht habe.
Sie ist der Auffassung, von der Beklagten – welche bei der Vergabe von Second-Level-Domains mit der Kennung „.de“ eine marktbeherrschende Stellung inne habe – ohne sachlichen Grund ungleich behandelt zu werden, da die Beklagte Konkurrenten der Klägerin wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung oder die Tageszeitung ermögliche, unter den Domains „faz.de“ und „taz.de“ aufzutreten.
Sie meint, aus der Übereinstimmung der Zeichen „Z“ mit einem Kfz-Zulassungsbezirk ergebe sich kein sachlicher Grund. Selbst wenn die Beklagte (bisher dreistellige) Second-Level-Domains mit Verweis auf Regionalisierungspläne hinsichtlich der Kfz-Zulassungsbezirke auf Ebene der Third-Level-Domains nicht vergebe, seien diese Regionalisierungspläne mittlerweile nicht mehr umsetzbar. Ihr stünden die von Beklagtenseite bemühten technischen Schwierigkeiten der Registrierung von ein- oder zweistelligen Domainnamen – insgesamt über 140 potentielle Domains – ebenso entgegen wie der Umstand, dass einige Domains bereits jetzt vergeben seien. Im Übrigen bestreite sie mit Nichtwissen, dass die Regionalisierungspläne der Beklagten noch umgesetzt würden. Zumindest sei die Beklagte auf das mildere Mittel einer vorübergehenden Registrierung zu verweisen.
Die Klägerin beantragt,
der Beklagten aufzugeben, den Second-Level-Domain-Namen „z“ unter der Top-Level-Domain „.de“ zu Gunsten der Klägerin zu registrieren;
hilfsweise,
der Beklagten aufzugeben, den Second-Level-Domain-Namen „z“ unter der Top-Level-Domain „.de“ zu Gunsten der Klägerin zu registrieren, solange nicht eine Top-Level-Domain mit der Buchstabenfolge „z“ eingeführt werde;
hilfsweise,
der Beklagten aufzugeben, den Second-Level-Domain-Namen „z“ unter der Top-Level-Domain „.de“ zu Gunsten der Klägerin zu registrieren, solange nicht die Beklagte der Allgemeinheit ein Angebot zur Registrierung von Third-Level-Domains zu mindestens 350 (dreihundertfünfzig) den amtlichen KFZ-Kennzeichnungskürzeln entsprechenden Second-Level-Domains unter der Top-Level-Domain „.de“ anbiete und zu diesem Zeitpunkt die Buchstabenfolge „z“ noch dem Landkreis Z oder einem anderen KFZ-Zulassungsbezirk zugeordnet sei;
hilfsweise,
der Beklagten aufzugeben, den Second-Level-Domain-Namen „z“ unter der Top-Level-Domain „.de“ zu Gunsten der Klägerin zu registrieren, solange nicht eine Top-Level-Domain mit der Buchstabenfolge „z“ eingeführt werde oder die Beklagte der Allgemeinheit ein Angebot zur Registrierung von Third-Level-Domains zu mindestens 350 (dreihundertfünfzig) den amtlichen KFZ-Kennzeichnungskürzeln entsprechenden Second-Level-Domains unter der Top-Level-Domain „.de“ anbiete und zu diesem Zeitpunkt die Buchstabenfolge „z“ noch dem Landkreis Z oder einem anderen KFZ-Zulassungsbezirk zugeordnet sei.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass ihr keine marktbeherrschende Stellung zukomme, auch fehle es bereits an einer Ungleichbehandlung. Selbst wenn man eine solche unterstelle, sei diese aus mehreren Erwägungen durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Neben technischen Problemen, welche die Beklagte eingehend vertieft, beruft sich sie insbesondere auf den Umstand, dass die Buchstaben „z“ die Abkürzung eines Kfz-Zulassungsbezirks darstellten.
Nach den von ihr praktizierten Domainrichtlinien sei die Registrierung einer Domain, deren Second-Level-Domain einem Kfz-Zulassungsbezirk entspreche, unzulässig. Sie behauptet hierzu, sie beabsichtige, unter Verwendung dieser Second Level Domain dem in dem Kfz-Zulassungsbezirk ansässigen Publikum die Registrierung von Domains auf dem Third-Level anzubieten. Hierdurch wolle man sich die Möglichkeit einer Regionalisierung des Domainangebots in Deutschland für die Zukunft offen halten. Diese Richtlinie werde auch bisher für entsprechende dreistellige Second-Level-Domains „.de“ von ihr angewandt. Alle der von ihr vergebenen dreistelligen Domains, welche noch oder ehemals dem Kennzeichen eines Kfz-Zulassungsbezirkes entsprächen oder entsprochen hätten, seien vor Einführung des jeweiligen Kfz-Zulassungsbezirk vergeben worden. Dies gelte auch für alle von ihrer Rechtsvorgängerin registrierten Domains. Seien hierbei von der Rechtsvorgängerin tatsächlich im Einzelfall Registrierungen trotz eines bereits bestehenden Kfz-Kennzeichens vorgenommen worden, binde dies die Beklagte jedenfalls nicht.
Wegen weiterer Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten die Registrierung der Second-Level-Domain „z“ unter der Top-Level-Domain „.de“ – auch nicht in Form ihres hilfsweise geltend gemachten Klagebegehrens – unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen. Ihr stehen insbesondere keine Ansprüche gemäß §§ 20 Abs. 1, 33 Abs. 3 GWB zur Seite.
1. Selbst wenn man von einer Ungleichbehandlung seitens der Beklagten durch Nichtvergabe der streitgegenständlichen Domain bei einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten ausginge, ist diese jedenfalls gerechtfertigt.
Ob ein sachlicher Grund die Ungleichbehandlung rechtfertigt, ist aufgrund einer umfassenden, einzelfallbezogenen Interessenabwägung zu entscheiden. Dabei muss von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass auch der Norm-Adressat des § 20 Abs. 1 u. 2 GWB sein unternehmerisches Verhalten so ausgestalten kann, wie er es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält, wobei allerdings willkürliches Verhalten nicht privilegiert sein darf. Ferner muss die den Wettbewerb beschränkende Maßnahme des Norm-Adressaten objektiv sachgemäß und angemessen sein, was in erster Linie die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und damit die Wahl des mildesten Mittels erfordert (OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2008 09763).
Die Regelung der Domainrichtlinien der Beklagten, Second-Level-Domains nicht zu registrieren, die der Abkürzung eines deutschen Kfz-Zulassungsbezirks entsprechen, stellt einen sachlichen Grund dar.
a. In diesem Zusammenhang steht zunächst zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte diese Domainrichtlinie anwendet.
Neben der Existenz der Richtlinie spricht für eine grundsätzliche Anwendung der Richtlinie bereits zwanglos der von Klägerseite angeführten Umstand, dass lediglich 13 der (dreistelligen) Second-Level-Domains, die einem Kfz-Kennzeichen entsprechen oder entsprachen, registriert sind. Vor dem Hintergrund der hohen Anzahl von Kfz-Zulassungbezirken, stünde eine derart geringe Anzahl an Zulassung der Feststellung einer grundsätzlichen Anwendung der Richtlinie nicht entgegen. Im Übrigen hat die Beklagte auch die Registrierung dieser 13 (dreistellige) Second-Level-Domains unter der Top-Level-Domain „.de“ nachvollziehbar erklärt. Hinsichtlich der Domains asz.de, mek.de, mtl.de und nol.de ergibt sich aus der vorgelegten Anlage B20, dass diese Abkürzungen für Kfz-Zulassungsbezirke nicht oder nicht mehr existieren. Aber auch hinsichtlich der verbleibenden Domains ist nachvollziehbar dargestellt, dass bei Vergabe der Domain-Namen die jeweiligen Kfz-Zulassungsbezirke noch nicht bestanden.
Für die Umsetzung der Richtlinie spricht auch die auf der Internetseite (Abschnitt „häufig gestellte Fragen“) der Beklagten eingepflegte Antwort auf die Frage, warum Abkürzungen der deutschen Kfz-Zulassungszirke nicht als Domains registriert werde. Hier bringt die Beklagte selbst in der Öffentlichkeit deutlich zum Ausdruck, dass entsprechende Pläne bestehen und diese Hintergrund für die Anwendung der Vergaberichtlinie insoweit sind.
b. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, die Beklagte habe durch eigenes Zuwarten zum Ausdruck gebracht, dass der behauptete Zweck der nicht mehr ernsthaft verfolgt werde. Die von Beklagtenseite in diesem Zusammenhang besorgten technischen Schwierigkeiten stellen, unabhängig von ihrem tatsächlichen Umfang – jedenfalls einen nachvollziehbaren Grund dar, die Umsetzung derzeit noch nicht zu verfolgen. Es ist vor dem Hintergrund des der Beklagten insoweit zuzubilligenden unternehmerischen Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden, wenn sie sich derzeit für einen technisch aus ihrer Sicht möglichst sicheren Weg entschieden hat. Im Übrigen stünde derzeit bereits die Existenz der 13 erwähnten dreistelligen Second-Level-Domains einer vollständigen Umsetzung entgegen. Die Kammer vermag allerdings nicht zu erkennen, dass dies auch endgültig einer Umsetzung entgegenstünde. Es ist insbesondere denkbar, dass sich hinsichtlich der 13 erwähnten dreistelligen Domains durch Rückgabe oder durch Entfallen der jeweiligen Kfz-Zulassungsbezirke – wie in vier Fällen bereits geschehen – in Zukunft die Möglichkeit einer vollständigen Umsetzung ergeben wird. Gleiches gilt für die von den Parteien erwogenen technischen Probleme von ein- und zweistelligen Domainnamen.
c. Es besteht auch ein berechtigtes Interesse der Beklagten, die genannte Regelung der Vergaberichtlinie anzuwenden. Die Beklagte hat hierzu erläutert, sie wolle sich hierdurch die Möglichkeit erhalten, den Namensraum unter der Top-Level-Domain „.de“ regional aufzuteilen und ihn so zu erweitern. Ihre Vorstellung sei es, die Abkürzungen der Kfz-Zulassungsbezirke als Second-Level-Domains zu verwenden und sodann dem Publikum die Registrierung von Domains auf dem Third-Level anzubieten.
Aufgrund der gebotenen Interessenabwägung ergibt sich, dass der Hintergrund für die Verweigerung der Vergabe von Second-Level-Domains, die Kfz-Zulassungsbezirken entsprechen, eine etwaige Ungleichbehandlung von Interessenten entsprechender Domains jedenfalls rechtfertigt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihr unternehmerisches Verhalten so ausgestalten darf, wie sie es für wirtschaftlich sinnvoll hält, solange die beschränkende Maßnahme objektiv sachgemäß und angemessen ist.
Die Nichtvergabe bestimmter Second-Level-Domains erscheint objektiv sachgemäß, wenn sie – wie vorliegend – dazu dient, einer größeren Zahl von Interessenten eine Registrierung zu ermöglichen. Unstreitig sind derzeit über zwölf Millionen Domains für die hier maßgebliche Top-Level-Domain registriert, so dass es für Interessenten immer schwieriger wird, sich Bezeichnungen für Second-Level-Domains zu überlegen, die eine sinnvolle Zuordnung zu ihrer Person bzw. ihrem Unternehmen darstellen, aber noch nicht vergeben sind. Dieses Problem wird durch die beabsichtigte Maßnahme entschärft. Es erscheint sachgerecht, für die beabsichtigte Vervielfältigung der Anzahl der zur Verfügung stehenden Domains solche Second-Level-Domains als gemeinsame Registrierungsebene für Third-Level-Domains zu verwenden, die Kfz-Zulassungsbezirken entsprechen. Durch eine Bündelung verschiedener Third-Level-Domains unter der Bezeichnung eines Kfz-Zulassungsbezirks wird ein sinnvolles und für den Verkehr nachvollziehbares Zuordnungskriterium geschaffen, so dass die von den Interessenten beabsichtigte sinnvolle Bezeichnung der Third-Level-Domain gewährleistet ist.
Ohne Erfolg wendet die Klägerin hiergegen ein, dass sich eine derartige Regionalisierung aufgrund der Haltung des Verkehrs nicht durchsetzen werde. Eine erhebliche Anzahl von Internetauftritten weist einen regionalen Bezug auf, so dass bereits aus diesem Grunde ein Interesse des Verkehrs an einer derartigen Regionalisierung anzunehmen ist. Auch der Vergleich mit der Anzahl an registrierten Domains unter der Top-Level-Domain „com“ greift nicht durch. Aufgrund der Internationalisierung wendet sich dieses Angebot an wesentlich stärker differenzierte Verkehrskreise. Hierdurch entsteht aufgrund der Vielsprachigkeit dieser Verkehrskreise eine deutliche Erhöhung sinnvoller und interessanter Zeichenkombinationen zur Verwendung von Domainnamen.
Dafür, dass es sich bei diesem beabsichtigten Vorgehen um ein sachgerechtes Vorgehen handelt, spricht auch, dass es nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten in anderen Ländern wie den USA, Polen, Schweden und Japan bereits jetzt möglich ist, regionale Subdomains unter der Bezeichnung des Ortes, des Kreises, der Stadt oder der Region – jeweils als Second-Level-Domain unter der länderbezogenen Top-Level-Domain – zu registrieren.
2. Da ein sachlicher Grund für die Verweigerung der Registrierung der Second-Level-Domain „z“ unter der Top-Level-Domain „.de“ bestand, bleiben auch die Hilfsanträge ohne Erfolg. Dies gilt zunächst für den ersten Hilfsantrag, welcher lediglich auf die von Beklagtenseite angeführten technischen Probleme Bezug nimmt.
Aber auch hinsichtlich des zweiten und dritten Hilfsantrags, welche auf eine vorläufige Einräumung des Domainnamens abzielen, bleibt die Klage erfolglos. Auch insoweit kann sich die Beklagte – entsprechend den vorstehenden Ausführungen – auf einen sachlichen Grund berufen. Insbesondere kann die Möglichkeit einer vorläufigen aber bedingten Zulassung der Domain hier nicht als zumutbares milderes Mittel im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Klägerin eingestellt werden. Denn hierdurch würde faktisch die Möglichkeit einer Umsetzung der Regionalisierung der Domainnamen ganz erheblich erschwert. Folgte man der Argumentation der Klägerin müsste die Beklagten im Ergebnis zunächst hinsichtlich aller – derzeit 385 – Zulassungsbezirke vorläufig aber bedingt Domainnamen vergeben. Die Bedingung der vorläufigen Einräumung, nämlich die Einführung des Regionalisierungskonzepts, würde auf diesem Weg jedoch zu einem reinen Internum der Beklagten. Aufgrund der faktischen Vergabe aller betroffenen Domainnamen, wäre ihr der Nachweis des Eintritts der Bedingung kaum möglich. Jedenfalls wären umfassende und langwierige rechtliche Auseinandersetzungen zu erwarten, die einer Realisierung des Konzepts entgegenstünden. Auch unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin, erweist sich demnach eine vorläufige aber bedingte Registrierung nicht als zumutbares milderes Mittel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.
(Unterschriften)