Gericht: | LG Köln |
Aktenzeichen: | 84 O 22/05 |
Entscheidungsdatum: | 04.08.2005 |
Normen: | § 823 BGB |
II. Es wird festgestellt, daß dem Beklagten gegenüber dem Kläger kein vorrangiges Kennzeichenrecht an dem Domain-Namen „j.de“ zusteht.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Ausgenommen sind die Mehrkosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Düsseldorf entstanden sind; diese trägt der Kläger.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND:
Nach seinem Vortrag bietet der Kläger gewerblich umfassende Dienstleistungen im Bereich des Internets an, wobei zu seinen Tätigkeiten auch die Vermarktung und Bewirtschaftung von beschreibenden Domains gehören würde. Gemäß der Gewerbeanmeldung vom 9. 1. 2001 ist die Tätigkeit des Klägers für „Web-Design, Vermarktung von Web-Seiten, Werbung“ angemeldet.
Seit dem 29. Juli 2004 ist der Kläger Inhaber der Internetdomain „j.de“. Nach seinem Vortrag plant der Kläger, unter dieser Domain ein umfassendes Portal für Finanzdienstleistungen anzubieten.
Der Beklagte ist aufgrund seiner Anmeldung vom 7. 12. 2001 seit dem 8. 9. 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Inhaber der Wortmarke „J“ für „Computer, Laptops, Notebooks, Computerperipheriegeräte, Computertastaturen, Monitore, Modems, Scanner, Lesegeräte für die Datenverarbeitung, Speicher für Datenverarbeitungsanlagen, Datenträger, Magnetdatenträger, optische Datenträger, Datenverarbeitungsgeräte; Aufstellung, Einrichtung, Wartung und Reparatur von Computerhardware; Telekommunikation“ eingetragen.
Zu Gunsten des Beklagten wurde auf seinen Antrag hin am 9. 9. 2004 von der E e.G. ein sogenannter Dispute bezüglich der Domain „j.de“ eingetragen. Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 24. 9. 2004 machte der Beklagte gegenüber dem Kläger aufgrund der Markeninhaberschaft die besseren Rechte an der Domain geltend und forderte den Kläger auf, soweit er keine besseren Rechte darlegen könne, die Domain freizugeben. Der Kläger seinerseits wies mit Schreiben vom 28. 9. 2004 darauf hin, daß unter der Domain ausschließlich Informationen zur Geldanlage und Vermögensvorsorge platziert würden, und forderte den Beklagten wiederholt vergeblich dazu auf, den Dispute-Eintrag löschen zu lassen.
Der Kläger sieht sich aufgrund des Dispute-Eintrages an einer Verwertung der Domain gehindert und sieht hierin einen rechtswidrigen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb.
Er beantragt,
wie bekannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, daß die Inhaberschaft des Klägers an der Domain im Zusammenhang mit einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb steht. Darüber hinaus vertritt er die Ansicht, daß im Hinblick darauf, daß die Bezeichnung „j“ für ihn auch für „Telekommunikation“ eingetragen ist, das Vorhaben des Klägers gemäß seinem Vortrag die Markenrechte des Beklagten verletze.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das Feststellungsinteresse des Klägers besteht im Hinblick darauf, daß sich der Beklagte aufgrund seines Markenrechts gegenüber dem Kläger besserer Rechte an der streitigen Domain berühmt hat und noch berühmt und im Zusammenhang hiermit den die Rechte des Klägers beeinträchtigenden Dispute hat eintragen lassen.
Tatsächlich besteht ein besseres Recht des Beklagten an der Bezeichnung „j“ nicht, soweit diese als Domain in einem Zusammenhang verwendet wird, der der eigentlichen Bedeutung des Begriffs entspricht. Bei „j“ handelt es sich um einen beschreibenden Begriff, der im Umfang seiner Bedeutung nicht unterscheidungskräftig ist und für den in diesem Umfang ein Markenrecht des Beklagten nicht besteht. „J“ als englischer Begriff für „Investition“ bedeutet eine langfristige Kapitalanlage und nimmt dementsprechend Bezug auf Finanzdienstleistungen. Den Schutz der Bezeichnung als Marke hat der Beklagte allein deshalb erlangt, weil der Begriff als Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen, für die er den Begriff hat schützen lassen, völlig ungebräuchlich ist und ihm dementsprechend in diesem Bereich eine Unterscheidungskraft zukommt. Dem Beklagten ist es verwehrt, aus dem von ihm erlangten Markenrecht Ansprüche gegen eine Verwendung dieses Begriffs im Bereich der eigentlichen Bedeutung des Begriffs geltend zu machen; die Gefahr einer Verwechslung mit der für den Beklagten geschützten Marke ist insoweit ausgeschlossen.
Der Kläger hat wiederholt versichert, daß er die Domain ausschließlich im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen verwenden will. Der Beklagte hat auch keinerlei Umstände dargetan, aus denen hergeleitet werden könnte, daß die Domain entgegen dieser erklärten Absicht des Klägers in einem Sinne verwendet werden könnte, daß die unter den Schutz der Marke des Beklagten fallenden Waren und Dienstleistungen berührt werden. Daß eine Webseite unter dieser Domain Bestandteil des Internets ist, bedeutet nicht, daß die Domain-Bezeichnung eine Verletzung der auch für „Telekommunikation“ geschützten Marke des Beklagten darstellt; denn die „Telekommunikation“ stellt nur das Medium dar, über das der Inhalt einer Webseite unter der Domain übermittelt wird. Der Verkehr erwartet unter einer Domain mit der Bezeichnung „j“, Informationen über Kapitalanlagen und im weiteren Sinne über Finanzdienstleistungen zu finden, nicht aber Angebote aus dem Bereich der Telekommunikation.
Der Anspruch des Klägers auf Veranlassung der Löschung des Dispute-Eintrags durch den Beklagten besteht aus § 823 BGB. Solange der Eintrag des Disputes besteht, ist der Kläger an einer Veräußerung, d.h. an einer Ausübung seiner Rechte an der Domain gehindert; der Wert der Domain, die diese für den Kläger hat, ist dementsprechend gemindert. Dieser Eingriff in die Rechte des Klägers ist seitens des Beklagten, wie vorstehend ausgeführt worden ist, in rechtswidriger Weise erfolgt, weil er sich Rechte an der Domain-Bezeichnung angemaßt hat, die ihm nicht zustehen. Die Domain stellt für den Kläger auch unabhängig davon, ob er tatsächlich die gewerbliche Tätigkeit, die er vorträgt, ausübt, einen Wert dar, weil der Wert der Domain nicht an einen dahinter stehenden Gewerbebetrieb geknüpft ist. Im übrigen sieht das Gericht im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegte Gewerbeanmeldung keinen Anlaß, an den Angaben des Klägers zu zweifeln. Tatsachen, die Anlaß zu Zweifeln geben würden, sind seitens des Beklagten nicht vorgetragen worden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 281 Abs. 3, 709 ZPO.
Streitwert: 15.000,00