Gericht: | OLG Hamburg |
Aktenzeichen: | 3 U 58/98 |
Entscheidungsdatum: | 13.06.1999 |
Vorinstanz(en): | LG Hamburg |
(…)
– Kläger –
– Berufungsbeklagte –
gegen
(…)
– Beklagte –
-Berufungskläger –
hat das Hanseatische Oberlandesgericht, 3. Zivilsenat,
durch die Richter Brüning, Spannuth, Rieger
aufgrund der bis zum 30.06.1999 eingereichten Schriftsätze
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg Zivilkammer 15, vom 21. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens wie Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 100.000.- abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Urteil beschwert die Beklagten um DM 80.000.–.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf DM 80.000.–festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten, die Nutzung ihrer Internetdomain unter dem Namen „www.mitwohnzentrale.de“ bzw. „mitwohnzentrale.de“ ohne unterscheidungskräftige Zusätze für geschäftliche Zwecke zu unterlassen.
Der Kläger ist ein Verein, in dem sich über 40 sog. Mitwohnzentralen in verschiedenen Städten Deutschlands unter dem Namen „Verband der Mitwohnzentralen e.V.“ zusammengeschlossen haben. Geschäftsgegenstand dieser Mitwohnzentralen ist die gewerbliche Kurzzeitvermietung von Wohnraum. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers gehört unter anderem die Überwachung der Einhaltung von Wettbewerbsregeln durch konkurrierende Nichtmitglieder (Anlage K1).
Die Beklagte zu 2) ist ein konkurrierender Verein, in dem sich in Deutschland über 25 andere Mitwohnzentralen unter der Bezeichnung „Ring Europäischer Mitwohnzentralen e.V.“ organisiert haben, die ebenfalls gewerblich tätig sind. Diese sind nicht Mitglied bei dem Kläger. Der Beklagte zu 1) betreibt in „Die Mitwohnzentrale“. Er ist in dieser Funktion sowohl Mitglied der Beklagten zu 2) als auch ihr 1. Vorsitzender.
Der Beklagte zu 2) tritt im Internet unter der Domain-Bezeichnung „www.mitwohnzentrale.de “ auf und wirbt auf diese Weise für seine Mitglieder. Auf dieser Homepage sind die Mitglieder des Beklagten zu 2) nach Städten geordnet mit Telefon- und Fax-Mail und z.T. mit E-Mail-Adressen aufgeführt. (Anlage K2). Einige der Mitglieder – so auch der Beklagte zu 1) – verfügen über eigene Homepages für ihre örtliche Mitwohnzentralen, die über Verknüpfungen direkt von der Internetseiten der Beklagten zu 2) aufgerufen werden können. Der Beklagte zu 1) – dessen Homepage unter der Bezeichnung „http://www.sektor.de/mwz/hamburg/index.html“ erreichbar ist – bedient sich u.a. im geschäftlichen Schriftverkehr auch der Domainbezeichnung „www.mitwohnzentrale.de “ und weist für die Kontaktaufnahme mit seiner Zentrale auf diese Adresse hin (Anlage K8). Der sog. Provider der streitigen Internetdomain ist die Firma Sektor Online Service GmbH, die diese Domain bei den zuständigen Stellen registriert hat und sie der Beklagten zur eigenen Nutzung zur Verfügung stellt.
Der Kläger und seine Mitgliedsvereine sind im Internet unter der Domainbezeichnung „http://www.homeCampany.de“ vertreten. Sie führen weiterhin den Begriff „Mitwohnzentralen“ z.B. auf ihrem Geschäftspapier (Anlage K10).
Mit Schreiben vom 09.06.1997 (Anlage K4) und 08.07.1997 (Anlage K6) forderte der Kläger die Beklagten zur Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen auf. Diesem Unterlassungsbegehren traten die Beklagten mit Schreiben vom 25.06.1997 (Anlage K5) und 07.08.1997 (Anlage K7) entgegen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten seien im Hinblick auf das Freihaltebedürfnis von Gattungs- bzw. Branchenbezeichnungen auch im Internet daran gehindert, unter dem Domainnamen „www.mitwohnzentrale.de “ für ihre wirtschaftlichen Zwecke aufzutreten. Er hat hierzu vorgetragen, der Begriff „Mitwohnzentrale, habe sich als übliche Branchenkennzeichnung für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum allgemein im Verkehr durchgesetzt. Unter dieser Bezeichnung, die weder Unterscheidungskraft noch Namensfunktion besitze, träten eine Vielzahl von Unternehmen auf. Deshalb seien die Beklagten nicht berechtigt, diese Bezeichnung – bei der es sich noch nicht einmal um ihre eigene Geschäftsbezeichnung handele – unter Ausschluss anderer Nutzungsinteressenten zu belegen und für ihre Zwecke quasi zu „monopolisieren“. Durch die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung würden Interessenten, die im Rahmen einer allgemeinen Suche den Begriff „Mitwohnzentrale“ eingeben, einseitig auf die Homepage der Beklagten geführt. Hierdurch komme es zu nachhaltigen und unlauteren Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten des Klägers und anderer Wettbewerber. Es sei davon auszugehen, dass eine erhebliche Zahl von Interessenten versuche, sich das maßgebliche Angebot durch Direkteingabe des Branchenbegriffs „Mitwohnzentrale“ als Internetadresse zu erschließen. Bei Verwendung dieser Domainbezeichnung führe dies zu einem sittenwidrigen Kundenfang durch eine einseitige Kanalisierung der Kundenströme auf die Homepage der Beklagten. Zudem werde der Verkehr hierdurch irregeführt, denn im Sinne einer unzulässigen Alleinstellungsberühmung werde der unzutreffende Eindruck erweckt, als bestünde die Branche nur aus den Mitgliedern des Beklagten zu 2), denn den Interessenten biete sich ein umfassendes, verschiedene Städte im Inland umfassendes Angebot. Die so kanalisierten Interessenten hätten kaum eine Veranlassung, eine weitere Suche nach Alternativangeboten zu starten, zumal eine differenzierte Suche über sog. Suchmaschinen wesentlich zeitaufwendiger und kostspieliger als ein Direktaufruf über die Domainbezeichnung sei. Mit ihrem Verhalten unternähmen die Beklagten einen rechtswidrigen Behinderungswettbewerb zu Lasten des Klägers.
Die faktische Monopolisierung des Gattungsbegriffes „Mitwohnzentrale“ durch die Beklagten habe zur Folge, dass andere Mitwohnzentralen nicht mehr wirksam im Internet auftreten könnten. Denn ein Domainname könne wegen seiner Identifizierungsfunktion in der konkreten Ausgestaltung nur ein einziges Mal vergeben werden. Deshalb sei es geboten, dass sich auch die Beklagten unterscheidungskräftiger Zusätze bedienten, um eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs auszuschließen.
Diese Rechtsfolge ergebe sich nicht nur aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen, sondern folge auch aus der gebotenen entsprechenden Anwendung markenrechtlicher Vorschriften zur Freihaltung von Branchenbezeichnungen. Wegen des schlicht beschreibenden Charakters des Bestandteils „Mitwohn-“ komme ein markenrechtlicher Schutz nicht in Betracht. Diese erwünschte Konsequenz dürfe nicht durch die Reservierung und Verwendung einer entsprechenden Internet-Domain unterlaufen werden. Zudem seien die Beklagten auch aus namensrechtlichen Gründen zu Unterlassung verpflichtet, denn die Bezeichnung „Mitwohnzentrale“ sei in dieser Form für ihn, den Kläger, Namensbestandteil, so dass er gehindert sei, seinerseits unter seinem Namen im Internet wirksam aufzutreten. Jedoch weigerten sich die Beklagten, ihren vollständigen Vereinsnamen als Internet-Adresse zu nutzen. Hierdurch werde er, der Kläger, unlauter behindert. Bei der gegebenen Sachlage könne er auch nicht auf andere Domain-Bezeichnungen ausweichen, die den Begriff „Mitwohnzentrale“ enthalten, solange die Beklagten ihre Domain nicht ihrerseits um unterscheidungskräftige Zusätze ergänzten.
Trotz der Registrierung der Internetadresse über den Provider „Sektor Online Service“ GmbH seien die Beklagten für die Beseitigung der rechtswidrigen Domainbezeichnung verantwortlich, denn die Internetadresse werde von dem Provider nicht im eigenen Interesse, sondern für den Kunden registriert, dem hierüber die Verfügungsrechte eingeräumt würden. Der Provider habe ihm, dem Kläger, auf Anfrage auch eine Aufnahme in die Homepage der Beklagten nicht gewährt (Anlage K9).
Der Beklagte zu 1) sei ebenfalls zur Unterlassung verpflichtet, denn er nutze die beanstandete Internetadresse über eine Verknüpfung mit seiner Homepage zu eigenen werblichen Zwecken und verwende sie zudem auf seinem Geschäftspapier.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000.-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich des Beklagten zu 2) jeweils an dem 1. Vorsitzenden zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken unter der alleinigen Domain „www.mitwohnzentrale.de“ oder „mitwohnzentrale“ ohne unterscheidungskräftigen Zusatz im Internet aufzutreten.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, keiner von ihnen sei für den geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert. Für den Beklagten zu 1) sei die streitige Internetadresse nicht registriert. Die Möglichkeit des Zugriffs über sog. „Links“ sei nicht ausreichend, da solche Verknüpfungen auch ohne Kenntnis des Inhabers der Homepage von beliebigen Dritten eingerichtet werden könnten. Schon deshalb komme für solche Verweisungen eine Verantwortlichkeit als Betreiber etc. nicht in Betracht. Die Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auf dem Geschäftspapier sei nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens des Klägers.
Zwar nutze der Beklagte zu 2) die streitige Homepage für ihre Zwecke. Inhaber der Internet-Domain-Adresse sei aber der Provider „Sektor Online Service“, für den die Adresse registriert sei. Nur diese sei für die Domainbezeichnung verantwortlich.
Zudem verwende sie die Domainadresse „www.mitwohnzentrale.de“ berechtigt. Der Begriff „Mitwohnzentrale“ sei auch in ihrer Vereinsbezeichnung Namensbestandteil.
Zu der von dem Kläger behaupteten wettbewerbswidrigen Kanalisierung von Kundenströmen komme es tatsächlich nicht. Da das Internet keine geregelten Strukturen zum Auffinden gewünschter Informationen aufweise, bedienten sich die Nutzer sog. Suchmaschinen, um sich bestimmte Angebot zu erschließen. Über diese Suchmaschinen – die nach einem festgelegten System nicht nur die Domainnamen, sondern auch die Inhalte der Homepages berücksichtigen – sei auch das Angebot des Klägers für Inserenten ohne weiteres zu finden. Die von ihm behauptete Suchgewohnheit der Direkteingabe einer konkreten Domainbezeichnung sei unüblich, weil hierbei ein Erfolg nur gesichert sei, wenn die Bezeichnung exakt in der registrierten Schreibweise eingegeben werden. Schon bei geringfügigen Abweichungen werde die Homepage nicht gefunden, so dass gerade bei der Erschließung allgemeiner Informationen der sichere sowie zeit- und kostengünstige Weg über Suchmaschinen gewählt werde. Hier werde der Kläger gerade nicht benachteiligt. Denn er sei bei einer von ihnen veranlassten beispielhaften Suche (Anlage B1) sogar häufiger und in der Reihenfolge vor ihnen, den Beklagten, genannt worden.
Gegen die Nutzung der angegriffenen Domainbezeichnung könne sich der Kläger auch deshalb nicht wenden, weil er selbst vor Jahren für den Bereich seiner Mitglieder zugunsten der neuen Geschäftsbezeichnung „HomeCompany“ ausdrücklich von der Bezeichnung „Mitwohnzentrale“ abgerückt sei.
An einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung des Klägers fehle es im übrigen schon deshalb, da es ihm nicht verwehrt sei, in gleicher Weise wie sie, mit einer Domainbezeichnung auf sein Geschäftsgebiet „Mitwohnzentralen“ zu hinzuweisen. So sei es dem Kläger unbenommen, sich seinerseits entweder mit dem identischen Begriff unter einer anderen sog. First-Level-Domain (z.B. „.com“) oder unter der leicht abgewandelten Pluralbezeichnung „Mitwohnzentralen“ auf derselben First-Level-Domain „.de“ registrieren zu lassen. Er könne sich schließlich auch unter seinem vollständigen Vereinsnamen als „Verband_der_Mitwohnzentralen“ registrieren lassen. Durch die Führung von Gattungsbezeichnungen im Namen könne eine Namensrechtsverletzung ohnehin nicht eintreten.
Das Landgericht Hamburg hat die Beklagten am 21.01.1998 antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Gegen diese Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgemäß eingelegten sowie rechtzeitig begründeten Berufung. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens führen sie aus,
das Landgericht sei von unrichtigen Tatsachenvoraussetzungen ausgegangen. Es habe bei seiner Entscheidung zu Unrecht maßgeblich auf bestimmte Gewohnheiten der Internet-Nutzer bei der Informationserschließung unter Bevorzugung der Direkteingabe von Domainnamen abgestellt, die weder zutreffend noch durch repräsentative Untersuchungen belegt seien. Tatsächlich bediene sich – wie eine Kundenbefragung durch sie ergeben habe – nur ein verschwindend geringer Anteil der Nutzer dieser Suchmethode. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eingängige Abkürzungen oder bekannte Marken, sondern um Gattungsbegriffe handele.
Eine wettbewerbswidrige Behinderung des Klägers bestehe in Wirklichkeit nicht, denn schon wegen des örtlichen Bezugs der einzelnen Mitwohnzentralen werde ein Internet-Nutzer nicht erwarten, sich unter einer Bezeichnung „Mitwohnzentralen“ mit dem Zusatz „.de“ im weltweiten Netz alle regionalen Anbieter erschlossen zu haben. Zudem reiche ein gewisser Kanalisierungseffekt‘ der durch einen Domainnamen hervorgerufen werde, nicht aus, sondern sei damit gerade bezweckt. Erforderlich für ein wettbewerbswidriges Verhalten sei vielmehr die Unterdrückung von Alternativangeboten. Gerade dies geschehe aber nicht.
Schließlich sei die praktische Bedeutung des Internets trotz seiner zunehmenden Relevanz immer noch verschwindend gering. Auch dadurch werde eine wesentliche Beeinträchtigung des Klägers ausgeschlossen.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Mit der Verwendung des Begriffes „Mitwohnzentrale“ machen sich die Beklagten aus eigennützigen Motiven die Früchte der Branche zunutze, die innerhalb von 10 Jahren diesen Gattungsbegriff für alle Nutzer etabliert habe.
Deshalb dürften im Internet Gattungsbegriffe grundsätzlich nur in Kombination mit klarstellenden Zusätzen verwendet werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Das Landgericht habe die Nutzergewohnheit im Internet zutreffend festgestellt. Auch bei der Suche nach Gattungsbegriffen werde sich der durchschnittliche Interessent den Zugang über die Eingabe einer Domainadresse verschaffen wollen. Gerade darin liege der herausragende Vorteil der „Adressfunktion“ von Internet-Domains, bei denen deshalb anstelle der netzintern maßgeblichen Zahlenfolgen an der Benutzeroberfläche einprägsame Bezeichnungen Verwendung fänden. Sollten die Suchgewohnheiten tatsächlich – wie von den Beklagten beschrieben – durch die Verwendung von Suchmaschinen geprägt sein, wäre die Weigerung der Beklagten, ihrer Domainbezeichnung unterscheidungskräftige Zusätze hinzuzufügen, gänzlich unverständlich, da sie über die Suchmaschinen unabhängig von solchen Zusätzen ohne weiteres auffindbar wären. Diese Weigerung zeige, dass sich die Beklagten die Adressfunktion unter Ausschluss von Mitbewerbern der Branche gerade gezielt für ihre wettbewerblichen Zwecke zunutze machen wollten. Ein Ausweichen auf eine andere Top-Level-Domain bzw. die Pluralfassung „Mitwohnzentralen“ sei ihm weder zumutbar noch gleichwertig. Der Verkehr wisse, dass Mitwohnzentralen überörtlich organisiert seien und werde deshalb zunächst unter dem Gattungsbegriff im Singular und unter der Top-Level-Domain „.de“ suchen. Die Verwendung des Plurals „Mitwohnzentralen“ sei zum einen branchenunüblich und setzte im übrigen den Kläger der Gefahr der Inanspruchnahme durch andere Wettbewerber aus, weil hierdurch der von den Beklagten eingeleitete Verdrängungswettbewerb durch die Verwendung von Gattungsbezeichnungen als Domain-Adressen nur noch weiter fortgeführt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung dem Klageantrag entsprochen. Die Beklagte ist gem. § 1 UWG verpflichtet, die wettbewerbswidrige Verwendung der streitigen Internetdomain-Bezeichnung ohne unterscheidungskräftige Zusätze zu unterlassen
I. Die Parteien des Rechtsstreits sind sach- und klagebefugt.
1. Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Nr.2 UWG i.V.m. § 2 Ziff. 3 der Vereinssatzung. Danach ist Vereinszweck unter anderem die „Überwachung der Einhaltung von Wettbewerbsregeln durch konkurrierende Nichtmitglieder und bei Verstößen ggf. deren Ahndung im Rahmen der Gesetze“.
2. a) Der Beklagte zu 2) unterhält die Homepage unter der angegriffenen Domainbezeichnung im eigenen Interesse und ist daher im Unterlassungsprozess passivlegitimiert. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Domain möglicherweise nicht für den Beklagten zu 2) selbst, sondern durch den von ihm beauftragten Internet-Provider „Sektor Online Service“ GmbH für den Beklagten zu 2) im Drittinteresse registriert ist. Denn die konkrete Domainadresse ist erkennbar als Gattungsbezeichnung des eigenen Geschäftsfeldes auf Veranlassung der Beklagten zu 2) gewählt worden. Die Handlungen des Internet-Providers sind im Außenverhältnis vornehmlich organisatorisch-technischer Natur. Bei einer Wettbewerbsverletzung durch die gewählte Bezeichnung obliegt es in erster Linie dem Beklagten zu 2), die Störung zu beseitigen und in diesem Rahmen im Innenverhältnis auf ihren Provider einzuwirken (vgl. zur Mitstörerhaftung des Internet-Providers: Baumbach-Hefermehl, UWG, Einl UWG Rdn. 327c).
b) Der Beklagte zu 1) ist Störer bereits aufgrund seiner Eigenschaft als 1. Vorsitzender der Beklagten zu 2). In dieser Funktion obliegt es ihm dafür Sorge zu tragen, dass von dem durch ihn repräsentierten Verein keine Wettbewerbsverstöße ausgehen (vgl. Baumbach-Hefermehl, UWG, Einl. UWG Rdn. 329).
Zudem nutzt der Beklagte zu 1) die angegriffene Domainbezeichnung zum Hinweis auf seine Geschäftstätigkeit. Von der Homepage der Beklagten zu 2) wird – unstreitig – über einen sog. Link auf die Homepage des Beklagten zu 1) weitergeleitet. Diese Verknüpfung ist im vorliegenden Fall offensichtlich auch mit der ausdrücklichen Billigung des Beklagten zu 1) erfolgt, denn es entspricht einem erkennbaren Strukturprinzip des Internet-Auftritts der Beklagten zu 2), auf ihrer Homepage nicht nur Informationen vorzuhalten, sondern – so die Darstellung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.09.1997 – die Möglichkeit zu bieten, ohne weitere Suche von dort direkt zu ihren Mitgliedsunternehmen zu verzweigen. Deshalb bedarf die von den Beklagten aufgeworfene allgemeine Frage, inwieweit eine Verantwortlichkeit bei der Verknüpfung über Internetlinks allgemein anzunehmen ist, hier keiner Vertiefung.
Schließlich verwendet der Beklagte zu 1) die angegriffene Domainbezeichnung unstreitig auch auf seinen Geschäftsbriefbögen. Zwar ist – worauf die Beklagten zu Recht hinweisen – die Briefkopfgestaltung nicht Gegenstand des Unterlassungsantrags. Durch den Hinweis auf seinen Briefbögen fordert der Beklagte zu 1) im Geschäftsverkehr aber potentielle Interessenten auf, nicht nur unter seiner Geschäftsanschrift und E-Mail-Adressen, sondern auch unter der angegebenen Internetadresse „http://www.mitwohnzentrale.de“ mit ihm in Kontakt zu treten. Er nutzt die angegriffene Domainbezeichnung im eigenen Interesse und ist damit als Störer auch dann passivlegitimiert, wenn er das klägerische Unterlassungsbegehren nicht ohne Zutun anderer (der Beklagten zu 2)) erfüllen kann. Denn hierdurch fördert er das wettbewerbswidrige Verhalten des Beklagten zu 2. willentlich adäquat kausal und hält es aufrecht.
II. Die Verwendung der Internetdomain-Bezeichnung „www.mitwohnzentrale.de“ bzw. „mitwohnzentrale.de“ durch die Beklagten ohne unterscheidungskräftige Zusätze stellt eine nach § 1 UWG wettbewerbswidrige Behinderung des Leistungswettbewerbs zu Lasten des Klägers dar, zu deren Unterlassung die Beklagten verpflichtet sind. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Bezug. Dies gilt insbesondere auch für die Darstellung zu § 8 MarkenG. Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:
1. Sowohl der Kläger als auch die Beklagten umwerben in dem Marktsegment „Kurzzeitvermietung von Wohnraum“ dieselbe Zielgruppe. Hierbei handelt es sich zwar nicht ausschließlich, aber jedoch vorwiegend um jüngere Menschen, die für einen zeitweiligen Ortswechsel im Vorwege eine Unterkunft suchen. In dieser Zielgruppe – z.B. bei Studenten – ist die Nutzung des Internets als Informationsquelle durchaus verbreitet und nimmt an Bedeutung rasch zu. Deshalb kommt gerade bei der überregionalen Suchvermittlung von Kontakten diesem Medium für die Transparenz, Gewinnung neuer Kunden und Gegenüberstellung der Angebote der Wettbewerber ein erheblicher Stellenwert zu. Unlauter im Sinne von § 1 UWG ist dabei die Beeinträchtigung der freien Betätigung der Mitbewerber durch Maßnahmen, die dem fairen Leistungswettbewerb widersprechen. Als eine negative Einflussnahme auf die unternehmerische Entscheidungsfreiheit ist der Einsatz von Mitteln zu werten, die den Mitbewerber hindern, seine Leistungskraft zu entfalten und bewirken, dass er seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr uneingeschränkt zu Geltung bringen kann. Wird der Leistungswettbewerb auf diese Weise verfälscht, so geben die Marktpartner dem scheinbar besseren Angebot des behinderten Wettbewerbers leicht den Vorzug und schädigen dadurch den behinderten Mitbewerber. Ihre Beeinträchtigung ist nicht Folge eines echten Leistungsvergleichs, sondern Folge seiner Verhinderung (Baumbach-Hefermehl, UWG, Einl. UWG Rdn. 116, § 1 Rdn. 208).
a) Die Verwendung der angegriffenen Domainbezeichnung (zu Bedeutung, Struktur, Zuordnung und Registrierung von Domainnamen siehe z.B. Ubber WRP 1997, 497, 498 f Völker/Weidert WRP 1997, 652 f) führt zu einer unlauteren Absatzbehinderung der Kläger durch ein „Abfangen“ von (potentiellen) Kunden (vgl. Köhler-Piper, UWG, § 1 Rdn. 84), die sich ohne detaillierte Kenntnis der konkreten Anbieter das Leistungsangebot im Segment „Mitwohnzentralen“ im Internet erschließen wollen, durch Eingabe der Gattungsbezeichnung (zufällig) auf die Homepage der Beklagten gelangen und sodann die Suche nach anderen Wettbewerbern und damit einen weiteren Leistungsvergleich einstellen.
aa) Wegen der Vielfalt des Angebots in diesem Segment – allein die Parteien verfügen im Inland nach eigenen Angaben zusammengerechnet über fast 70 Mitglieder – beschreibt der Begriff „Mitwohnzentrale“ nicht eine konkrete Einrichtung, sondern ist als Gattungs- oder Branchenbezeichnung eingeführt. Hierzu hat das OLG Frankfurt (NJW-RR 91, 814 f) zutreffend festgestellt, dass dieser Begriff – im markenrechtlichen Sinne – eine rein beschreibende, von Haus aus nicht schutzfähige Gattungsbezeichnung ohne Unterscheidungskraft darstellt.
bb) Bei der gewerblichen Verwendung einer solchen Gattungsbezeichnung für die Präsentation eines Unternehmens bzw. Vereins, der nur einen – noch nicht einmal überwiegenden – Teil der Branche repräsentiert, besteht bereits objektiv die erhebliche Gefahr einer unlauteren Wettbewerbsverzerrung, und zwar selbst dann, wenn der Gattungsbegriff (auch) Namensbestandteil des angegriffenen Wettbewerbers ist. Diese Gefahr einer Beeinträchtigung besteht gerade dann besonders, wenn nicht eine persönliche Kontaktaufnahme direkt, sondern „anonym“ im Internet erfolgt. Denn die insbesondere bei der elektronischer Informationserschließung hiermit verbundene erhebliche Kanalisierungsfunktion der Kundenströme in Richtung auf die Homepage der Beklagten kann eine nachhaltige Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur Folge haben (vgl. Kur OR 1196, 325, 328, 330; im Ergebnis ebenso: Völker/Weidert WRP 1997, 652, 660, bei Fn. 80 bis 83; mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen im Verfügungsverfahren offengelassen: OLG Frankfurt GRUR 1997, 481, 482 – Wirtschaft-Online).
cc) Die Entscheidung dieser Frage, insbesondere die wettbewerbliche Relevanz der Verwendung eines Gattungsbegriffs als Domainnamen, hängt allerdings entscheidend von den Suchgewohnheiten der Nutzer des Internets ab. Auch insoweit tritt der Senat den Ausführungen des Landgerichts im Ergebnis bei.
(1) Den Beklagten mag allerdings darin zuzustimmen sein, dass repräsentative Erkenntnisse dazu, auf welchem Wege die Informationserschließung im Internet erfolgt, nicht vorliegen bzw. von dem Kläger im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht dargelegt worden sind. Angesichts der Komplexität und Unübersichtlichkeit des Internets als weltweitem Medium sowie der damit zwangsläufig verbundenen Unüberschaubarkeit der Nutzergruppen nach Nationalität, Alter, Bildung, Interesse usw. steh. für den Senats allerdings fest, dass es „den Internet-Nutzer“ als für die Beurteilung der Suchgewohnheiten zugrundeliegenden Typus nicht gibt. Deshalb kann Maßstab für die Feststellung des Verhaltens der maßgeblichen Verkehrskreise nicht ein einheitliches Verhalten sein. Vielmehr reicht es für eine wettbewerbswidrige Behinderung des Klägers und seiner Mitglieder aus, wenn zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Nutzer den Zugang zu Homepages nicht mittels einer Suchmaschine, sondern über die Direkteingabe der Internet-Domain-Adresse versucht. Eine solche tatsächliche Übung der Nutzergewohnheiten maßgeblicher Verkehrskreise liegt vor. Dies vermag der Senat auch ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus eigener Sachkunde zu entscheiden, da seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen der Internet-Nutzer gehören und keine Fragen zu klären sind, die besondere – z.B. technische – Kenntnisse erfordern.
(a) Die Nutzergewohnheiten sind im Zweifel genauso vielfältig wie das Angebot und die Struktur des Internets selbst. Insbesondere hängen Suchmechanismen – nicht nur, aber auch im Internet – entscheidend davon ab, wie einfach, schnell und übersichtlich sich damit Informationen erschließen lassen. Während sog. Suchmaschinen den Zugriff auf eine Vielzahl von auf den Internetseiten liegenden Inhaltsinformationen ermöglichen, die weit über den beschreibenden Charakter der Domainnamen hinausgehen, erfordert die Suche mittels der Eingabe des Domainnamens die Kenntnis und exakte Eingabe aller Namensbestandteile um eine Seite erfolgreich aufrufen zu können. Andernfalls erfolgt eine Fehlermeldung. Dieser Umstand führt dazu, dass – bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für die Domainbezeichnung – im Zweifel der Weg über die Suchmaschine beschritten werden mag.
(b) Andererseits sind auch das Angebot und die unterschiedliche Funktionsweise von Suchmaschinen kaum noch überschaubar. Nach neuesten Informationen sollen im Internet zwischenzeitlich ca. 1.000 verschiedene Suchprogramme verfügbar sein, die sich in Leistungsangebot und Handhabung zum Teil nicht unerheblich unterscheiden. Zudem führt das Suchergebnis mittels Suchmaschinen – insbesondere bei nicht ausgeprägter Kenntnis der Bedienung des konkreten Programms – bei der Eingabe eines gängigen Begriffs in der Regel zu einem unstrukturierten, eher unübersichtlichen und häufig unbefriedigenden Ergebnisbild da alle „Treffer“ zu dem Suchbegriff aufgelistet werden, soweit dieser z.B. für die betreffende Seite indiziert ist. Dieser Umstand veranlasst einen nicht unerheblichen Teil der Nutzer des Internets zu einer deutlichen Zurückhaltung bei der Verwendung von Suchmaschinen. Diese Nutzer werden geneigt sein, sich die gewünschten Informationen auf möglichst einfachem Weg durch die Eingabe der Domainbezeichnung zugänglich zu machen (differenzierend auch LG Mannheim CR 1996, 353f).
(c) Auf diesen Umstand haben Internet-Anbieter weltweit reagiert. Unternehmen, die über prägnante Markennamen oder Unternehmenskennzeichen verfügen, sind zunehmend unter diesen weithin bekannten Bezeichnungen auch im Internet über die Domainadresse erreichbar (z.B. „pepsi.com“ , „quell.de“, „beiersdorf.com“ usw., vgl. Omsels GRUR 1997, 328, 334). Hierdurch ist die Erwartung der Verkehrskreise geprägt worden, sich über derartige Begriffe schnell den Zugriff zu dem gewünschten Angebot erschließen zu können. Jedoch nicht nur kurze, prägnanten sondern auch länger, vor allem zusammengesetzte Geschäftsbezeichnungen werden seit einiger Zeit zunehmend zur schnellen Identifizierung eines Anbieters verwendet, wobei die Leerzeichen zwischen mehreren Worten üblicherweise durch Bindestriche, zuweilen auch durch Zusammenschreibung oder leicht erschließbare Abkürzungen ersetzt werden („ritter-sport.de“ , „c-h-beck.de“, „tu-harburg.de“; „senatorfilm.de“, „dfb2006.de“ usw.). Auch hieran ist der Verkehr mittlerweile gewöhnt. Zumindest nicht unerhebliche Teile des Verkehrs sind trotz der nicht sicheren Erfolgsaussichten auch bereit, bei einem bestimmten Suchbegriff (zunächst) den Versuch verschiedener Möglichkeiten der Direkteingabe der Verwendung einer Suchmaschine vorzuziehen, um auf diese Weise möglichst zielsicher auf die Seite des gewünschten Anbieters zu gelangen.
(d) Aufgrund dieser Situation hat auch die Internetsuche mittels Direkteingabe von Branchenbezeichnungen zunehmend an Bedeutung gewonnen und ist verbreitet. Denn eine Reihe von allgemeinen, nicht Kennzeichnungskräftigen Gattungsbezeichnungen werden heute als Domainnamen verwendet und bieten Zugriff auf die dahinter liegenden Informationen („baumarkt.de“, „software.de“, „reise.de“; vgl. Kur a.a.O.). Deshalb wird ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs mit der – möglicherweise nur versuchsweise erfolgten – Eingabe einer Branchenbezeichnung die Erwartung verbinden, hierdurch auch ohne Kenntnis des Namens konkreter Anbieter an das gewünschte Ziel zu gelangen (Bettinger CR 1997, 273; Ubber a.a.O. 5. 497). Diese Erwartung wird in einer Reihe von Fällen auch nicht enttäuscht. So findet der Nutzer z.B. unter dem Branchennamen „http://www.suchmaschinen.de“ als Domainbezeichnung eine Übersicht über eine Vielzahl der in Deutschland gängigen Internet-Suchprogramme mit weiterführenden Hinweisen zu Umfang und Leistungsfähigkeit sowie einem subjektiven Ranking des Betreibers der Homepage.
Ob in derartigen Fällen mit dem Aufruf der Seite die Annahme verknüpft ist, über eine Branchenbezeichnung sich das vollständige Angebot des Marktsegments repräsentativ erschließen zu können, bedarf an dieser Stelle keine Entscheidung.
b) Ein solches Nutzerverhalten machen sich die Beklagten in wettbewerbswidriger Weise zunutze. Mit der Verwendung des Branchenbegriffes „Mitwohnzentrale“ an Stelle ihres im Zweifel nicht weithin bekannten und wenig einprägsamen Vereinsnamens lenken sie alle diejenigen Nutzer auf ihre Homepage, die sich ohne konkrete Kenntnis von Vereins- oder Unternehmensbezeichnungen allgemein Einstiegsinformationen zum Thema „Mitwohnzentralen“ erschließen wollen. Es bedarf nach Auffassung des Senats angesichts der gegebenen Sachlage keiner Vertiefung, dass es sich hierbei um ein konkret erwünschtes und nicht nur um ein zufälliges Ergebnis ohne subjektive Zielrichtung handelt. Hierfür spricht schon der Umstand, dass die Beklagten mehrfachen Vermittlungsbemühungen, dem Kläger und seinen Mitgliedern zumindest eine Mitnutzung dieses Domainnamens zu ermöglichen, eine Absage erteilt haben.
Den Nutzern, die auf diese Weise über die Branchenbezeichnung auf die Homepage der Beklagten zu 2) gelangt sind, bietet sich ein umfangreiches Angebot an Mitwohnzentralen in verschiedenen Städten mit Telefon und Faxnummern. Der hier fündig gewordene Interessent wird im Regelfall keinerlei Veranlassung haben, seine Suche nach weiteren Anbietern fortzusetzen, selbst wenn er erkennt, dass es sich bei der Beklagten zu 2) um einen Verein handelt, der möglicherweise nicht alle Mitwohnzentralen umfasst. Hierdurch verschaffen sich die Beklagten in unlauterer Weise einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Kläger und seinen Mitgliedern. Denn deren Homepages findet der Internet-Nutzer nur, wenn er die genaue Adressbezeichnung kennt, wovon im Zweifel nicht auszugehen ist. Dem Umstand, dass sich der Kläger und seine Mitgliedsunternehmen im Internet nicht unter ihrer Vereinsbezeichnung auftreten, sondern sich u.a. der Bezeichnung „HomeCompany“ bedienen, kommt keine Bedeutung zu. Denn dieser Umstand wäre nur relevant, wenn auch die Beklagte zu 2) unter ihrer vollständigen Vereinsbezeichnung im Internet „firmieren“ würde, was gerade nicht der Fall ist.
Der Vorwurf der wettbewerbswidrigen Kanalisierung der Kundenströme und faktischen Monopolisierung des Gattungsbegriffs „Mitwohnzentrale“ im Internet durch die Beklagten gründet sich hierbei maßgeblich darauf, dass die Beklagten durch die unlautere Verwendung des eingeführten Branchenbegriffs den Interessenten einen möglichst einfachen Weg zu ihrer Homepage unter Ausschluss der Mitbewerber bieten und anschließend die „Bequemlichkeit“ wesentlicher Teile der Verbraucher ausnutzen, die sich nach dem Auffinden gewünschter Informationen nicht mehr die Mühe machen, die Seite der Beklagten wieder zu verlassen, um nach Alternativangeboten zu suchen. Die beabsichtigte Bindung der Kunden an die Beklagten wird durch die unstreitig eröffnete Möglichkeit der Weiterverzweigung zu den Mitgliedsunternehmen direkt von der Homepage der Beklagten zu 2) noch erheblich verstärkt, da hierdurch zusätzlich der Möglichkeit entgegengewirkt wird, dass Interessenten die Homepage zur Kontaktaufnahme mit den einzelnen Vereinsmitgliedern wieder verlassen müssen und in diesem Zusammenhang dann doch u.U. eine von der Beklagten zu 2) unerwünschte Suche nach Alternativen starten (vgl. Ubber a.a.O. 5 510). Dieses Verhalten der Beklagten stellt sich u.a. deshalb als wettbewerbswidrig dar, weil die Verwendung von – im markenrechtlichen Sinne freihaltungsbedürftigen – Gattungsbezeichnungen auch außerhalb des unmittelbaren Schutzbereichs eingetragener bzw. im Verkehr durchgesetzter Marken und Zeichen gerade nicht dazu vorgesehen ist, einzelne Anbieter zu kennzeichnen.
Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, dass die von ihnen verwendete Bezeichnung „Mitwohnzentrale“ im Singular gegenüber der Pluralform für eine Branchenbezeichnung nicht nahe liege. Selbst wenn – wie das Beispiel „suchmaschinen.de“ zeigt – tatsächlich in einigen Fällen diese Form vorgezogen wird, unterscheidet der Verkehr derartige Nuancen nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei dem Versuch der Direkteingabe des Domainnamens verschiedene Schreibweisen ausprobiert werden, zu denen naheliegend insbesondere dann sowohl die Singular- als auch die Pluralform des Suchbegriffes gehören werden, wenn sich diese nur durch einen Buchstaben am Ende unterscheiden und deshalb kaum einen Mehraufwand erfordern.
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten, ist es dem Kläger nicht zuzumuten, seinerseits mit derselben oder einer ähnlichen Gattungsbezeichnung in nicht kollidierender Weise im Internet aufzutreten.
aa) Die Beklagten können den Kläger schon nicht darauf verweisen, er solle sich zur Wiederherstellung der Gleichgewichtslage selbst wettbewerbswidrig verhalten. Denn eben dies wäre im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen die Konsequenz eines solchen Verhaltens, insbesondere bei einer Belegung auch der Pluralfassung „Mitwohnzentralen“.
bb) Die Verwendung einer anderen First-Level-Domains – hier dürfte ernsthaft nur die Endung „.com“ für „commercial“ in Betracht kommen – scheidet ebenfalls aus (vgl. hierzu Omsels a.a.O. S.335). Zum einen ist diese Adresse bereits durch ein anderes Unternehmen belegt. Im übrigen sind aus Sicht der relevanten Verkehrskreise die Endungen „de“ und „.com“ auch nicht ohne weiteres gleichwertig. Während „.de“ nur geographisch auf das Herkunftsland Deutschland hinweist und keine weiteren Aussagen über den dahinterstehenden Verfügungsberechtigten der Homepage enthält, steht „.com“ für die Internetpräsenz kommerzieller Wirtschaftsunternehmen. Demgegenüber steht in der Assoziation nicht unerheblicher Teile der Verbraucher bei dem Begriff „Mitwohnzentrale“ aufgrund der historischen Entwicklung der dahinterstehenden Idee weniger ein kommerzieller Zweck, als vielmehr – wie auch bei „Mitfahrzentrale“ – die Erwartung einer u.U. nichtkommerziellen, auf dem Gegenseitigkeits- und Kostendeckungsprinzip beruhenden Einrichtung im Vordergrund. Deshalb liegt es nicht fern, dass einige Interessenten den Kläger und seine Mitglieder nicht unter dieser Domain vermuten und diesen Bereich nicht in ihre Suche mit einbeziehen werden.
d) Das unlautere Verhalten der Beklagten erfordert allerdings keinen vollständigen Verzicht auf ihre bisherige Domainbezeichnung. Ausreichend, aber auch erforderlich zur Verhinderung künftiger Wettbewerbsverzerrungen und Behinderungen ist es, wenn die Beklagten – wie von dem Kläger zu Recht im Rahmen seines Unterlassungsantrages gefordert – ihren Domainnamen durch hinreichend unterscheidungskräftige Zusätze ergänzen.
2) Ob die Verwendung des Gattungsbegriffs „Mitwohnzentrale“ daneben auch eine Irreführung des Verkehrs i.S.d. § 3 UWG bewirkt, weil maßgebliche Teile der Verbraucher annehmen, bei Aufruf einer Internetseite unter diesem Namens erschließe sich ihnen nicht nur ein einzelner Anbieter, sondern eine vollständige oder zumindest repräsentative Marktübersicht, bedarf an dieser Stelle keiner Vertiefung , da bereits die Voraussetzungen des § 1 UWG gegeben sind. Hiergegen könnte allerdings schon der Umstand sprechen, dass kaum ein Verbraucher mit dem Aufruf unter einer Bezeichnung wie z.B. „anwalt.de“ bzw. „reise.de“ berechtigterweise die Erwartung verbinden wird, sich bundesweit eine vollständige Übersicht über alle Angebote dieser bekanntermaßen sehr inhomogenen Bereiche bzw. Branchen verschaffen zu können (Bettinger a.a.O. S.274; Kur, a.a.O. S.3291330).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Brüning Spannuth Rieger