Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 22.10.2010, Az. 4 W 239/10-45 – Haftung bei versehentlicher Löschung des Domain-Namens

Gericht: OLG Saarbrücken
Aktenzeichen: 4 W 239/10-45
Entscheidungsdatum: 22.10.2010
Normen: ZPO § 91a
Vorinstanz(en): LG Saarbrücken, Beschluss vom 29.07.2010, Az. 4 O 442/09
Leitsätze der Redaktion:
Hat ein Unternehmen besondere Sachkunde im Bereich der Domainregistrierung – hat es einen Kunden beispielsweise mehrfach beim Providerumzug unterstützt -, so kann dies für eine Haftung wegen der versehentlichen Löschung von Kunden-Domain-Namen anlässlich eines Providerwechsels sprechen.

Die bloße Eintragung als „Admin-C“ vermag eine solche Haftung hingegen nicht auszulösen, da sie nur die Funktion als Kontaktperson für eine Internet-Domain-Adresse belegt.

OLG SAARBRÜCKEN
BESCHLUSS

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers und die Anschlussbeschwerde der Beklagten zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 29.07.2010 – 4 O 442/09 – werden zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussbeschwerde des Beklagten zu 1) wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 29.07.2010 – 4 O 442/09 – wie folgt abgeändert:
Von den Kosten des ersten Rechtszuges einschließlich des Vergleichs trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und ¾ der Gerichtskosten; die Beklagte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten und ¼ der Gerichtskosten.

3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und ¾ der Gerichtskosten; die Beklagte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten und ¼ der Gerichtskosten.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach den Kosten des ersten Rechtszuges.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers sowie die zulässige Anschlussbeschwerde der Beklagten zu 2) sind nicht begründet, während die Anschlussbeschwerde des Beklagten zu 1) zulässig und begründet ist.

Ohne die vergleichsweise Erledigung der Hauptsache war die Klage gegen den Beklagten zu 1) mangels nachgewiesener Passivlegitimation abweisungsreif. Dass dieser nicht als Geschäftsführer der Beklagten zu 2), sondern im eigenen Namen gehandelt hätte, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Sein Eintrag als „Admin-C“ (administrative contact) in der DENIC-Whois-Datenbank belegt kein Vertragsverhältnis zum Kläger, sondern lediglich seine Funktion als Kontaktperson für die streitgegenständlichen Internet-Domain-Adressen, als deren Inhaber (Holder) die vorgelegten Unterlagen die Beklagte zu 2) ausweisen, die diese Kontaktperson als ihren Bevollmächtigten zu bestellen hatte. Eine zurechenbare Verletzung besonders geschützter Rechtsgüter scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger bei Löschung der Domain-Adressen nicht deren Inhaber war. Ob er Rechte an den hierfür verwandten Bezeichnungen hatte, kann dahingestellt bleiben, da es vorliegend nicht um eine derartige Rechtsverletzung, sondern den Verlust der gelöschten Domain-Adressen geht. Bei dieser Sachlage entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 91 a I 1 ZPO, dass der insoweit voraussichtlich unterlegen gebliebene Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und die auf ihn entfallenden Gerichtskosten zu tragen hat.

Im Übrigen ist die Kostenverteilung des angefochtenen Beschlusses nicht zu beanstanden. Die Beklagte, deren Geschäftsbereich auch Software für Web-Seiten umfasst, unterhält seit Jahren geschäftliche Beziehungen zum Kläger. Nach eigenem Vortrag war sie diesem mehrfache beim Providerwechsel behilflich und war auch beauftragt, eine der streitgegenständlichen Domain-Adressen registrieren zu lassen. Zudem war ihr bekannt, dass sie als Inhaberin aller streitgegenständlichen Domain-Adressen und ihr Geschäftsführer als deren „Admin-C“ eingetragen war. Soweit sie nicht wissen will, wie es hierzu kam, ist dies weder plausibel dargetan noch nachvollziehbar. Jedenfalls will sie „ein eigenes Interesse“ gehabt haben, „aus den Eintragungen herauszukommen“, weswegen sie den streitgegenständlichen Providerwechsel „unterstützt“ habe (Seite 2 des Schriftsatzes vom 02.09.2010), wobei die Domain-Adressen gelöscht wurden und für den Kläger verlustig gingen, was dieser für die Beklagte zu 2) erkennbar gerade nicht wollte. Bei dieser Sachlage ist es nicht von der Hand zu weisen, dass eine weitere Sachaufklärung das Vertragsverhältnis in Bezug auf die Domain-Adressen so konkretisiert hätte, dass die hieraus resultierenden Sorgfaltspflichten der sachkundigen Beklagten zu 2) geboten, den Löschungsantrag vom 14.09.2009 (Anlage K 1) nicht kommentarlos abgeben, sondern den Kläger zumindest auf die hiermit verbundene Verlustgefahr hinzuweisen. Dass sie dies getan hätte, macht die beklagte zu 2) nicht geltend, deren mögliche Pflichtverletzung sie ersatzpflichtig machen konnte. Soweit sie Einwände gegen die hierauf gestützten Klageanträge erhebt, ist für vorliegende Entscheidung anzunehmen, dass der Kläger dem nach gebotenem richterlichen Hinweis Rechnung getragen und Ersatz seines konkreten Schadens beantragt hätte, worauf die Parteien sich auch vergleichsweise geeinigt haben. Ob und inwieweit die Klage ohne diesen erledigenden Prozessvergleich erfolgreich gewesen wäre, ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand allerdings offen. Denn der Kläger war nicht in der Lage, die geltend gemachte vertragliche Verpflichtung der Beklagten zu 2) durch geeignete Unterlagen zu belegen mit der Folge, dass die weitere Sachaufklärung lediglich durch Zeugenvernehmung und Anhörung des Beklagten zu 1) hätte erfolgen können. Angesichts dieses offenen Ausgangs entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 91 a I 1 ZPO, den Kläger und die Beklagte zu 2) mit den nach vorstehendem Absatz 1 verbleibenden Kosten gleichermaßen zu belasten.

Dem entsprechend folgt die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren aus §§ 97 I, 92 I ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 574 I-III ZPO).

(Unterschriften)