Gericht: | LG Braunschweig |
Entscheidungsdatum: | 14.06.2000 |
Tatbestand:
Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Unterlassung der Internet-Domain „spacecannon.de“, sowie auf deren Übertragung in Anspruch.
Der Kläger ist Alleinvertriebspartner der italienischen Firma „Space Cannon“, die Scheinwerfer herstellt. Seinen Geschäftsbetrieb betreibt er seit April 1995 unter der Firma „space cannon vh Germany“. Er ist auch Inhaber der Marke „space cannon“, angemeldet am 17.03.1998.
Der Beklagte ist Inhaber der Domain „spacecannon.de“ und vermietet unter anderem auch Produkte der italienischen Firma „Space Cannon“.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich auf eigene Redlichkeit bei der Anmeldung seiner Internet-Domain. Er sei auch nach § 23 Ziff. 3 MarkenG berechtigt, die Marke zu benutzen, da er ja tatsächlich Produkte der Marke „Space Cannon“ vermiete. Zu einer Übertragung der Domain sei er nicht verpflichtet, da er nicht aktiv für eine Rechtsverbesserung des Klägers sorgen müsse.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
I. Dem Kläger steht zunächst der Unterlassungsanspruch sowohl aus § 14 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 5 MarkenG als auch aus § 15 Abs. 4 MarkenG zu, da der Beklagte unberechtigt die Internet-Domain „spacecannon“ verwendet.
Dem Kläger stehen Markenrechte aus §§ 4, 5 Abs. 2 MarkenG zu, da er Inhaber der am 17.03.1998 angemeldeten Marke „Space Cannon“ ist und diese Bezeichnung auch als Firma nutzt. In diesen markenrechtlichen Ansprüchen wird der Kläger nach § 14 Abs. 2 Ziff. 1 und § 15 Abs. 2 MarkenG dadurch verletzt, daß der Beklagte eine mit der Marke identische Internet-Domain verwendet. Nach allgemeiner Ansicht stellt die Verwendung einer Internet-Domain einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar, wenn sie erkennbar aus Namen, Firmenbezeichnungen o. ä. besteht, da sie vom Verkehr ohne weiteres als Bezeichnung des über die Internet-Adresse erreichbaren Unternehmens erkannt wird (Ingerl-Rohnke, MarkenG, § 14 Rn. 65 m. Rechtsprechungsnachweisen). Die Marke des Klägers ist auch prioritätsälter im Sinne von § 6 MarkenG, da der Beklagte nicht vorgetragen hat, daß er die Internet-Domain bereits vor Anmeldung der klägerischen Marke i.S. von § 5 Abs. 2 MarkenG benutzt hätte.
Für die Benutzung der Marke „Space Cannon“ als Internet-Domain kann sich der Beklagte auch nicht auf § 23 Ziff. 2 MarkenG berufen. Nach § 23 Ziff. 2 MarkenG kann zwar die Verwendung einer Marke erlaubt sein, wenn ihre Verwendung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware erforderlich ist. Der Beklagte verwendet die Marke „Space Cannon“ jedoch nicht lediglich beschreibend, sondern als Internet-Domain im Sinne einer markenmäßigen Benutzung (s. o.). Nach § 23 MarkenG ist jedoch nur die Benutzung als beschreibende Angabe, nicht jedoch die Benutzung nach Art einer Marke erlaubt (Fezer, Markenrecht, 2. Aufl. § 23 Rn. 10; anderer Ansicht Ingerl/Rohnke, aaO., § 23 Rn. 35, der jedoch mit der Auslegung der „Erforderlichkeit“ zum selben Ergebnis gelangt, Rn. 36). Auch bei Vertrieb oder Vermietung von markenrechtlich geschützten Produkten oder Herstellernamen besteht keine Notwendigkeit, die Marke selbst als Internet-Domain zu verwenden, da aufgrund der Adressenfunktion einer Internet-Domain dieses Recht allein dem Markeninhaber zusteht.
Aus der Verletzung seiner Markenrechte folgt der Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 14 Abs. 5, sowie § 15 Abs. 4 MarkenG. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der bereits erfolgten Registrierung der Internet-Domain, die die Erstbegehung darstellt.
II. Dem Kläger steht darüberhinaus auch der geltend gemachte Anspruch auf Übertragung der Internet-Domain zu, wozu er sich auf verschiedene Rechtsgrundlagen stützen kann.
Der Übertragungsanspruch ergibt sich zunächst aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 12 BGB daraus, daß der Beklagte das Namensrecht des Klägers an der Firma „Space Cannon vh“ verletzt hat. Aus dieser Verletzung resultiert ein Beseitigungs- bzw. Schadensersatzanspruch, aus dem auch die Übertragung der zu Unrecht erlangten Internet-Domain verlangt werden kann (LG Braunschweig, NJW 1997, 2687, LG München NJW-RR 1998, 973 (974)). Nach dem in § 249 BGB geregelten Grundsatz der Naturalrestitution kann der Kläger als Verletzter vom Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne dessen Verletzungshandlung gestanden hätte. Aufgrund der Organisationsstruktur der DENIC hat die unberechtigte Anmeldung der Internet-Domain „spacecannon.de“ durch den Beklagten bewirkt, daß eine gleichartige Internet-Domain des Klägers nicht angenommen werden würde, da eine Internet-Domain grundsätzlich nur einmal vergeben wird. Daraus folgt, daß zunächst die Internet-Domain des Beklagten gelöscht werden müßte, damit der allein berechtigte Kläger die Registrierung einer Internet-Domain „spacecannon.de.“ erzielen könnte. Der Kläger muß sich aber nicht damit zufriedengeben, daß der Beklagte lediglich in die Löschung seiner Internet-Domain gegenüber der DENIC einwilligt. In diesem Fall wäre der Kläger nämlich der Gefahr ausgesetzt, daß zwischen der Löschung der bisherigen Internet-Domain des Beklagten und einer Registrierung des Klägers ein Dritter die Anmeldung der Internet-Domain „spacecannon.de“ auf sich beantragen würde, so daß der Kläger erneut an einer Registrierung der Internet-Domain für sich gehindert wäre. Diese Gefahr ist jedoch letztendlich eine Folge des schädigenden Ereignisses, da ohne das schädigende Ereignis durch den Beklagten der Kläger bereits jetzt ohne weiteres in der Lage wäre, die Internet-Domain „spacecannon.de“ auf sich anzumelden. Der Kläger muß sich auch nicht darauf verweisen lassen, daß er die Registrierung der Internet-Domain „space-cannon.de“ hätte erzielen können: Der Kläger ist Inhaber der Marke „space cannon“ ohne Bindestrich, so daß er einen Bindestrich zwischen den beiden Elementen seiner Marke nicht hinnehmen muß, sondern Anspruch auf Eintragung einer Internet-Domain in der Weise hat, in der auch seine Marke geschützt ist.
Weiterhin ergibt sich der Anspruch des Klägers auf Übertragung der Internet-Domain auch nach den Regeln der Eingriffskondiktion gem. § 812 Abs. 1 BGB. Nach §§ 4, 5 MarkenG stehen allein dem Kläger die Rechte zur Registrierung der Internet-Domain „spacecannon.de“ zu. Durch die ungerechtfertigte Registrierung von „spacecannon.de“ hat der Beklagte in geschützte Ausschließlichkeitsrechte des Klägers eingegriffen, so daß dem Kläger ein Bereicherungsanspruch zusteht (Palandt/Thomas, BGB, 59. Aufl. Einf v § 812 Rn 18). Vorliegend besteht „das erlangte“ aus der registrierten Internet-Domain, die der Beklagte ausschließlich durch die unberechtigte Markenanmeldung erlangt hat. Eine Internet-Domain ist auch der Erlangung einer vorteilhaften Rechtsstellung (Palandt/Thomas, aaO, § 812 Rn 18) gleichzustellen, da sich aus der Registrierung der Schutz ergibt, daß diese Internet-Domain an andere nicht mehr vergeben wird.
Schließlich folgt ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten auch aus unberechtigter Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB: Bei Verletzung fremder Ausschließlichkeitsrechte hat der Verletzte auch ohne Verschulden neben Unterlassungsansprüchen einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten (Palandt/Thomas, aaO, § 687 Rn 5): Die unberechtigte Geschäftsführung ergibt sich vorliegend daraus, daß der Beklagte trotz Kenntnis des Hersteller- und Produktnamens „Space Cannon“ diese für sich als Internet-Domain registrieren lassen hat, obwohl ihm klar sein mußte, daß ausschließlich dem Namens- bzw. Markenrechtsinhaber diese Befugnis zusteht und dieser mit einer Registrierung durch den Beklagten nicht einverstanden wäre.
Insgesamt kann daher der Kläger vom Beklagten auch die Übertragung der zu Unrecht erlangten Internet-Domain „spacecannon.de“ verlangen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.
Gemäß § 3 ZPO war der Streitwert nach dem Interesse des Klägers an den gestellten Anträgen zu bemessen. Dabei schätzt die Kammer das Interesse des Klägers an der Unterlassung der Verwendung der Internet-Domain auf 50.000,– DM, während der Antrag auf Übertragung der Domain mit 10.000,– DM zu veranschlagen ist. Nach § 5 ZPO waren diese beiden Streitwerte zum Gesamtstreitwert von 60.000,– DM zu addieren.