Gericht: | OLG Düsseldorf |
Aktenzeichen: | 4 O 179/97 |
Entscheidungsdatum: | 30.09.1997 |
1. (…)
(Beklagten zu 2),
2. (…)
Beklagten und Berufungskläger
Prozeßbevollmächtigte:
gegen
(…)
– Klägerin und Berufungsbeklagte –
Prozeßbevollmächtigte:
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29.9.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger und die Richter am Oberlandesgericht Dicks und J. Kühnen
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.9.1997 verkündete Urteil der A. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jedoch dürfen die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 20.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können durch Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerin ist im März.1996 durch Umwandlung aus der UFA
Film und Fernseh GmbH, Hamburg, hervorgegangen. Sie ist
eine Tochtergesellschaft der CLT Luxemburg, die ihrerseits dem Konzern angehört.
Die Klägerin betätigt sich bei der Verwertung von Filmrechten und Sportereignissen. Als sog. Holding-Gesellschaft führt sie eine Reihe von Tochtergesellschaften an, die zumeist ebenfalls den Namen UFA tragen und ebenfalls im Medienbereich tätig sind (Anlage K 1).
Als Rechtsnachfolgerin der früheren UFA Film und Fernseh GmbH ist die Klägerin Inhaberin der Marke ‚TFA“ (Nr. 395 50 068; angemeldet am 7.12.1995, eingetragen am 13.3.1996, Anlage K 3). Als Rechtsnachfolgerin der früheren Universum Film GmbH, Gütersloh, übertrug die AG der Klägerin durch Vereinbarung vom 27.1./3.2.1998 (Anlage P 4) ferner die seit 1987 und 1988 für die Universum Film GmbH eingetragenen Marken „UfA im Rhombus“ (Nrn. 110 92 35 und 111 62 40, Anlagen P 2 und P 3) . Die im Filmtheatergeschäft tätige, gesellschaftsrechtlich mit der Klägerin oder dem B Konzern aber nicht verbundene UFA-Theater AG darf die Zeichen „UFA“ und „UfA im Rhombus“ aufgrund einer
Lizenzvereinbarung für geschäftliche Zwecke benutzen
(Anlage P 6).
Ende 1996 oder Anfang 1997 wollte die Klägerin bei dem deutschen Network Information Center (DE-NIC) zur Einrichtung einer sog. Homepage über ihr Unternehmen und die angeschlossenen Unternehmen im Internet den Domain-Namen „ufa.de“ für sich eintragen lassen. Der Domain-Name „ufa.de“ war mit Sperrwirkung für die Klägerin aber bereits an die Beklagte zu 1 vergeben.
Die Beklagte zu 1, deren geschäftsführender Alleingesellschafter der Beklagte zu 2 ist, betätigt sich gewerblich im Dachbaustoffhandel. Die Beklagte zu 1 übertrug die Rechte an den für sie eingetragenen Domain-Namen durch Vereinbarung vom 6.1.1997 auf den Beklagten zu 2 (Anlagen B 1 und B 2) . Der Beklagte zu 2 seinerseits kündigte unter der Bezeichnung T Global Communication die Gründung einer Internet-Agentur an. Die Beklagten haben sich eine große Zahl sog. Domain-Namen (eigener Darstellung zufolge inzwischen etwa 2.000) durch Anmeldung beim DE-NIC gesichert (Liste als Anlage B 3).
Die Klägerin forderte von den Beklagten Freigabe der Domain „ufa.de“. Diese waren hierzu nur gegen Bezahlung bereit. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin beide Beklagten auf Freigabe des Domain-Namens „ufa.de“ sowie auf Unterlassung der Benutzung im Internet in Anspruch genommen
Die Klägerin hat im wesentlichen geltend gemacht: Die Beklagten betrieben sog. „domain-grabbing“. Sie seien ausschließlich darauf aus, durch Registrierung zahlreicher, zum Teil auf bekannte Unternehmen und Produkte hinweisender Domain-Namen im Internet eine Blockierstellung einzunehmen, die sie in Form einer Zahlung von Abstandssummen oder Lizenzgebühren durch die wirklich Berechtigten in wirtschaftliche Vorteile ummünzen wollten. Ein schutzwürdiges Interesse sei hieran nicht anzuerkennen. Die Beklagten handelten deshalb wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG. Sie verletzten darüber hinaus die ihr, der Klägerin, zustehenden Zeichenrechte sowie ein Namensrecht an der Bezeichnung „UFA“. Neben der Unterlassung schuldeten die Beklagten darüber hinaus Beseitigung des Störungszustandes durch Freigabe des von ihnen blockierten Domain-Namens.
Die Beklagten sind dem Klagebegehren entgegengetreten, wobei die Beklagte zu 1 unter Hinweis auf den Übertragungsvertrag vom 6.1.1997 bereits in Abrede gestellt hat, passiv legitimiert zu sein. Im übrigen haben sich die Beklagten im wesentlichen wie folgt verteidigt: Der Beklagte zu 2 sei dabei, mit Hilfe der gesicherten Domain-Namen einen Internet-Führer zu erarbeiten und diesen in das Internet einzustellen (unter „internet-fuehrer.de“). In diesem Führer sollten unter dem Stichwort „ufa“ Informationen und Hinweise unter anderem zu den der Klägerin angeschlossenen Unternehmen, aber auch zu den anderen Bedeutungen gegeben werden, die der Begriff „ufa“ habe. Der Begriff „ufa“ sei vielgestaltig. Er bezeichne zum Beispiel auch die Hauptstadt der Baschkirischen Republik, ein Gewässer in Rußland, alte UFA-Filme, die frühere Universum Film AG, die UFA-Theater AG sowie verschiedene Unternehmen und Zusammenschlüsse auf nationaler und ausländischer Ebene wie die United Fathers of America, United Freight Agency, United Federation of Allgäu, United Farmers of Alberta (GA 38 und Anlage B 13). Der Name „UFA“ besitze von daher keine eindeutige Verkehrsgeltung, noch sei er unterscheidungskräftig genug, um eine Namens- oder Zeichenfunktion für die Klägerin zu erfüllen.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt,
1. durch Erklärung gegenüber dem deutschen Network Information Center (DE-NIC) die Eintragung des Domain Namens „ufa.de“ zugunsten der Klägerin freizugeben,
2. es unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, die Kennung „ufa.de“ bei Online Dienstleistungen als Domain-Namen im Datennetz World Wide Web (Internet) zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere wenn dies im Zusammenhang mit der Information über Filme geschieht.
Das Landgericht hat der Klägerin ein Namensrecht an der Domain-Anschrift „ufa.de“ zugesprochen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vortrags die Klage abgewiesen sehen wollen.
Die Beklagten wenden sich unter Hinweis auf eine vielgestaltige Bedeutung und Verwendung des Begriffs „UFA“ gegen ein Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin an der Benutzung, zumal die Klägerin hierdurch je de andere Verwendung blockierte. Sie berufen sich insoweit auf ein Freihaltebedüfnis an dieser Bezeichnung, der sie eine Namensfunktion nicht zubilligen wollen. Bei dem Vorhaben eines Internet-Führers (Entwurf einer Seite als Anlage B 15) entstehe außerdem nicht die Gefahr einer Verwechslung mit der Klägerin oder den von ihr oder den angeschlossenen Unternehmen vertriebenen Produkten. Dem Beklagten zu 2 sei ein schutzwürdiges Interesse an der Entwicklung eines Internet-Führers nicht abzusprechen, zumal er darin bereits erhebliche Beträge investiert habe. Die Beklagte zu 1 hält ihr Bestreiten der Passivlegitimation aufrecht.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag das Urteil des Landgerichts. Sie mißt ihrem Namensbestandteil „UFA“ Kennzeichnungskraft sowie eine überdurchschnittliche Verkehrsbekanntheit und Werbewirkung für ihr Unternehmen zu, wohingegen andere Bedeutungen – so jedenfalls im Inland – weithin unbekannt seien. Durch die Besetzung dieses Begriffs verwehrten ihr die Beklagten praktisch den Zugang zum Internet und damit ein Auftreten unter dem ihr angestammten Namen. Daß Internet-Domains Namensfunktion besäßen, sei inzwischen anerkannt. Darüber hinaus stützt die Klägerin ihr Begehren auf weitere, insbesondere markenrechtliche Anspruchsgrundlagen. Mit dem der Entwicklung eines Internet-Führers geltenden Vortrag der Beklagten sieht sie bloße Schutzbehauptungen aufgestellt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und „die Anlagen, insbesondere auf die vorbezeichneten Aktenbestandteile Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet, da das Landgericht die Beklagten mit Recht verurteilt hat. Die Klägerin kann gemäß § 12 BGB gegen ein Bestreiten ihres Namensrechts Schutz beanspruchen. Ob daneben auch markenrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten bestehen, kann dahingestellt bleiben.
Der aus § 12 BGB folgende Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Namensträgers ist im Falle eines‘ „Bestreitens des Namensrechs“ sowie bei „unbefugtem Gebrauch des gleichen Namens“ gegeben. Die Beklagten gebrauchen den Begriff „UFA“ jedoch nicht als Namen. Es gebraucht einen Namen nur, wer ihn verwendet, um damit seine eigene Identität zu kennzeichnen und von anderen zu unterscheiden. Ansprüche kommen aber unter dem Gesichtspunkt einer Namensleugnung in Betracht. Diese Fallgestaltung liegt hier vor.
1. Die von der Klägerin gebrauchte Bezeichnung „UFA“ hat Namensfunktion. Die Bezeichnung „UFA“ ist als Wort aussprechbar und genießt Schutz bei der Kennzeichnung von natürlichen und juristischen Personen.
Das Namensrecht der Klägerin wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß – wie die Beklagten vortragen – auch andere Unternehmen oder Vereinigungen denselben Namen führen. Dies trifft in erster Linie ohnehin nur auf die UFA-Theater AG und auf einige der unter dem Dach der Klägerin vereinigte Unternehmen zu. Im übrigen verwenden in den von den Beklagten genannten Beispielsfällen (GA 38, beginnend mit United Fathers of America und endend mit United Farmers of Alberta) Unternehmen oder Zusammenschlüsse die Bezeichnung „UFA“ nicht als Namen oder Namensbestandteil, sondern es ist „UFA“ lediglich als Abkürzung aus den Anfangsbuchstaben der Bezeichnungen zu bilden. Eine originäre Namensfunktion wie bei der Klägerin hat die Bezeichnung „UFA“ bei ihnen nicht. Soweit tatsächlich andere Unternehmen oder Zusammenschlüsse gleichen Namens existieren, ist deswegen der Bezeichnung „UFA“ der Klägerin eine Unterscheidungskraft nicht abzuerkennen. Es ist im Konfliktfall vielmehr gemäß den bei Gleichnamigkeit geltenden Rechtsgrundsätzen nach einem Interessenausgleich zu suchen (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, § 23 MarkenG, Rdn. 15 ff.; nach § 15 MarkenG, Rdn. 18)
2. Die Beklagten bestreiten das Recht der Klägerin am Gebrauch des Namens „UFA“, § 12 S. 1 BGB. Sie nehmen ein eigenes Recht an dieser Bezeichnung, wenn auch in unmaßgeblich anderer Schreibweise, für sich in Anspruch. Sie haben dies durch Reservierung der Domain „ufa.de“ gegenüber dem DE-NIC, durch ihre Zahlungsaufforderung aber auch der Klägerin gegenüber zum Ausdruck gebracht (siehe die Schreiben vom 21. und 22.4.1997, Anlagen K 4 und K 5)
3. Es sind beide Beklagten Verletzer des Namensrechts der Klägerin. Die Beklagte zu 1 hat die Domain „ufa.de“ für sich reservieren lassen. Sie kann sich ihrer hieraus folgenden Haftung nicht einseitig und ohne Zustimmung der Klägerin durch eine Übertragung der mit der Reservierung von Domain-Namen verbundenen Rechtsposition auf den Beklagten zu 2 entledigen. Die Vereinbarung mit dem Beklagen zu 2 vom 6.1.1997 ist hierzu untauglich, zumal nach Nr. 2 ,dieser Vereinbarung die Beklagte zu 1 weiterhin „alle Aktivitäten“ durchführen soll. Den Beklagten zu 2 trifft als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 1 im übrigen ohnedies eine Mitverantwortung, weil er persönlich die Handlungen der Beklagten zu 1 initiiert und bestimmt hat.
4. Neben der Namensleugnung setzen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche eine besondere Interessenverletzung auf Seiten der Klägerin – insbesondere durch Eintreten einer Verwechslungsgefahr – nicht voraus (vgl. Palandt/ Heinrichs, 56. Aufl., § 12 BGB, Rdn. 18; Ingerl/Rohnke, nach 15 MarkenG, Rdn. 12)
Unabhängig davon, daß die Beklagten tatsächlich keinen, erst recht keinen namensmäßigen Bezug zu dem Begriff „UFA“ haben, kommt es ebensowenig darauf an, ob ihre Verhaltensweise unbefugt ist, schutzwürdige Belange für sich also nicht in Anspruch nehmen kann. Das Tatbestandselement des unbefugten Gebrauchs erlangt Bedeutung nur im Fall einer Namensanmaßung. Dagegen würden selbst schutzwürdige Belange der Beklagten an einer Führung des Internet-Namens „ufa.de“ (die im Streitfall nicht einmal anzunehmen sind) nicht dazu berechtigen, die Klägerin im Sinne einer Namensleugnung von dem Gebrauch dieser Bezeichnung im Internet auszuschließen. Sind mehrere Namensträger zum Gebrauch desselben Namens berechtigt, so erwächst dem einzelnen Namensträger hieraus kein Verbietungsrecht, sondern es hat nach den bei Gleichnamigkeit anzuwendenden Rechtsgrundsätzen ein Interessenausgleich in der Weise stattzufinden, daß die Beteiligten gehalten sein können, unterscheidungskräftige Zusätze bei ihren Namen anzubringen (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, § 2.3 MarkenG, Rdn. 16). Ein Ausschlußrecht folgt hieraus nicht.
5. Infolge der Verletzung ihres Namensrechts steht der Klägerin der geltend gemachte Beseitigungsanspruch zu, der auf Freigabeerklärung in bezug auf die blockierte Domain gerichtet ist, § 12 S. 1 BGB. Daneben ist auch der Unterlassungsanspruch begründet, § 12 S. 2 BGB.
Streitwert für den Berufungsrechtszug und Wert der Beschwer für die Beklagten:
200.000 DM.