Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, elektronische Dokumente und deren Reproduktionen auf Beweiskraft von Privaturkunden i.S.d § 416 ZPO zuzumessen, da es diesen an einer dauerhaften Verkörperung der eigentlichen Erklärung als auch an einer Unterschrift des Ausstellers fehlt. Ihnen kommt daher die gesetzliche Vermutung des § 416 ZPO, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben wurden, nicht zu. Einfache elektronische Dokumente stellen nach der überwiegenden Ansicht sog. Augenscheinsobjekte dar, die im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung nach § 286 ZPO im Zivilprozess zu berücksichtigen sind , mit der Folge, dass es dem Gericht obliegt, unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob die in dem elektronischen Dokument enthaltende Erklärung als wahr oder unwahr erachtet wird.
Der Beweiskraft einer qualifizierten elektronischen Signatur ist demgegenüber ungleich stärker, jedoch hat der Gesetzgeber auch insoweit davon abgesehen, diese den Vorschriften über den Beweis durch Urkunden zu unterstellen und stattdessen in § 292a ZPO eine Anscheinsbeweisregelung zu Gunsten des Erklärungsempfängers aufgenommen.
Von der Frage der Wirksamkeit elektronischer Willenserklärungen zu unterscheiden ist die Frage des Beweiswerts elektronischer Dokumente. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, elektronische Dokumente und deren Reproduktionen auf Beweiskraft von Privaturkunden i.S.d § 416 ZPO zuzumessen, da es diesen an einer dauerhaften Verkörperung der eigentlichen Erklärung als auch an einer Unterschrift des Ausstellers fehlt. Ihnen kommt daher die gesetzliche Vermutung des § 416 ZPO, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben wurden, nicht zu. Einfache elektronische Dokumente stellen nach h.M. Augenscheinsobjekte dar, die im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung nach § 286 ZPO im Zivilprozess zu berücksichtigen sind , mit der Folge, dass es dem Gericht obliegt, unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob die in dem elektronischen Dokument enthaltende Erklärung als wahr oder unwahr erachtet wird.
Der Beweiskraft einer qualifizierten elektronischen Signatur ist demgegenüber ungleich stärker, jedoch hat der Gesetzgeber auch insoweit davon abgesehen, diese den Vorschriften über den Beweis durch Urkunden zu unterstellen und stattdessen in § 292a ZPO eine Anscheinsbeweisregelung zu Gunsten des Erklärungsempfängers aufgenommen.