Wirksamkeit der Rechteinräumung. In der Erklärung der Rechte und Pflichten bei Facebook heißt es:
„Für Inhalte, die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen, wie Fotos und Videos („IP-Inhalte“), erteilst du uns vorbehaltlich deiner Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen die folgende Erlaubnis: Du erteilst uns eine einfache, übertragbare, unterlizenzierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz für die Nutzung aller IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löscht, außer deine Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben sie nicht gelöscht.“
Rechtsprechung. Ob diese sog. Rechteeinräumungsklauseln wirksam ist, ist umstritten und bislang gerichtlich noch nicht abschließend geklärt. Jedenfalls das LG Berlin (Urteil v. 06.03.2012, Az.16 O 551 /10) hält die IP-Lizenz für unzulässig. Die Klausel verstoße gegen den urheberrechtlichen Zweckübertragungsgedanken, so die Richter. Der Umfang der eingeräumten Rechte müsse klar bestimmt sein, was bei Facebook nicht der Fall sei.
Facebook hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und die IP-Lizenz bisweilen nicht geändert.