Impressumspflicht für Social Media Profile

Impressumpflicht nach § 5 TMG. Auch ein gewerblich genutzter Social Media Account muss über ein Impressum verfügen. Dies wurde mittlerweile durch mehrere Gerichte bestätigt (u. a. LG Aschaffenburg, Urteil v. 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11 und OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.8.2013, Az. I-20 U 75/13).

Mindestanforderungen. Das Impressum muss den Mindestanforderungen des § 5 TMG genügen. Insbesondere muss es „unmittelbar erreichbar” sein; dies bedeutet, dass das Impressum von dem Social Media Account aus mit zwei Klicks erreicht werden muss (vgl. BGH Urteil v. 20.7.2006, Az. I ZR 228/03). Zudem muss das Impressum als solches „leicht erkennbar“ sein. Diese Anforderungen sind in der Praxis nicht einfach zu erfüllen, da nach der Rechtsprechung ein Impressum im „Info”-Bereich einer Facebook-Seite nicht ausreicht. Um die Handhabung für den Nutzer einfacher zu gestalten, hat Facebook mittlerweile einen „Impressums“-Reiter eingeführt. Hier gilt, dass es ausreicht, wenn von dort auf ein Impressum auf einer Website verlinkt wird. Der Link sollte dabei ausdrücklich den Hinweis „Impressum“ enthalten.