Personenbewertungsportale

Funktionsweise von Personenbewertungsportalen. Personenbewertungsportale im Internet erfreuen sich großer Beliebtheit. Sie enthalten – in der Regel anonyme – Bewertungen und Erfahrungsberichte über Personen in bestimmten sozialen Rollen oder Funktionen, also beispielsweise über Ärzte, Handwerker, Lehrer, Professoren oder Verkäufer bei EBay oder Amazon Market Place. Die Bewertungen helfen den Nutzern der Portale sich bei der Auswahl der entsprechenden Anbieter von Dienstleistungen und Waren zu orientieren. Sie sind meist über einen längeren Zeitraum für jeden Nutzer des Portals zugänglich und können deshalb erhebliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Erfolgt eine Bewertung ohne Zustimmung der bewerteten Person, wie beispielsweise bei Ärzte-, Handwerker-, Lehrer- oder Professorenportalen, so stellt sich die Frage, ob die bewertete Person die Bewertung ihrer Leistung generell und unabhängig von deren konkretem Inhalt untersagen kann. Erfolgt die Bewertung grundsätzlich mit Zustimmung der bewerteten Person, wie etwa bei EBay oder Amazon Market Place Verkäufern, so ist fraglich, ob und in welchem Umfang im Falle von unwahren Tatsachenbehauptungen oder herabsetzenden Meinungsäußerungen gegen den Anbieter der Bewertungsplattform vorgegangen werden kann.

Recht auf Entfernung der Bewertung unabhängig vom Inhalt? In einem am 23.9.2014 ergangenen, richtungsweisenden Urteil (Az.: VI ZR 358/13 – Ärztebewertung II) hat der Bundesgerichtshof („BGH“) festgestellt, dass es ein Arzt im Allgemeinen dulden muss, von anonymen Nutzern auf einer Bewertungsplattform öffentlich in Bezug auf seine Leistung bewertet zu werden. Er hat damit dem Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen Vorrang gegenüber dem Recht des bewerteten Arztes auf Selbstbestimmung über die in betreffenden Informationen (sog. „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“) gewährt. Der BGH hat zwar ausgeführt, dass die Bewertungen nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch eines Arztes haben könnten, dass die Breitenwirkung des streitgegenständlichen Bewertungsportals erheblich sei und dass es die Gefahr des Missbrauchs durch Bewerter gebe. Die gleichwohl zugunsten der beklagten Portalbetreiberin ergehende Entscheidung hat der BGH damit begründet, dass der klagende Arzt nur in der (beruflichen) Sozialsphäre des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen sei, die Beschwerdemöglichkeiten der beklagten Portalbetreiberin ausreichend Schutz vor unzulässigen Kommentaren böten und konkrete Umsatzeinbußen zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen seien. Demgegenüber bestehe vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ein erhebliches öffentliches Interesse an Informationen über ärztliche Leistungen. Rechtsdogmatisch hat der BGH die Frage der Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Personenbewertungsportalen in § 29 Bundesdatenschutzgesetz verortet.

Mit der Entscheidung setzt der BGH seine Rechtsprechung zu Personenbewertungsportalen konsequent fort. Er hatte bereits mit Urteil vom 23.6.2009 (Az.: VI ZR 196/06 – spickmich.de) dem Anspruch einer Lehrerin auf Löschung einer Bewertung aus einem Lehrerbewertungsportal eine Absage erteilt. Die Entscheidung unterscheidet sich insofern von der Entscheidung Ärzteportal II  als ein Lehrer, anders als ein Arzt, durch ein Bewertungsportal nur bedingt in seiner Person und beruflichen Entwicklung beeinträchtigt werden kann.
Haftung des Portalbetreibers für persönlichkeitsrechtsverletzende Bewertungen. Im Falle von unwahren Tatsachenbehauptungen oder herabsetzenden Bewertungen auf einer Personenbewertungsplattform stellt sich die Frage nach der Verantwortlichkeit des Plattformanbieters. Hier sind viele Fragen noch ungeklärt.

Haftungsprivilegierung nach dem Telemediengesetz („TMG“)? Umstritten und noch nicht gerichtlich geklärt ist, ob die auf einer Personenbewertungsplattform veröffentlichten Bewertungen dem Plattformbetreiber als eigene bzw. zu Eigen gemachte Inhalte gemäß § 7 Abs. 1 Telemediengesetz („TMG“) zugerechnet werden müssen oder ob es sich um fremde  Inhalte im Sinne des § 7 Abs. 2 i.V.m. § 10 TMG handelt. Im ersten Fall würde der Plattformbetreiber generell als Täter oder Teilnehmer nach den allgemeinen Gesetzen haften, im zweiten käme er zumindest in Hinsicht auf den Schadensersatzanspruch in den Genuss der Haftungsprivilegierung des Host Providers.

Prüfungs- und Kontrollpflichten? Umstritten ist auch, in welchem Umfang den Plattformbetreiber im Rahmen  eines Unterlassungsanspruchs generell oder zumindest nach Kenntnis von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung Prüfungs- und Kontrollpflichten treffen.

Auskunftsanspruch über anonymen Bewerter? Auf Auskunft über die Identität des anonymen Bewerters haftet der Plattformbetreiber nicht. In einem Urteil vom 1.7.2014 (Az.: VI ZR 345/13) hat der BGH entschieden, dass ein Arzt, über den auf einem Ärztebewertungsportal unwahre, seine Leistung herabsetzende Tatsachen behauptet werden und der dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird, zwar einen Unterlassungsanspruch u.a. auf Entfernung der Bewertung  aus dem Portal gegen den Portalbetreiber hat. Der Portalbetreiber ist jedoch in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG nicht verpflichtet, dem klagenden Arzt Auskunft über die Identität des anonymen Bewerters zu erteilen. Damit bleibt dem Verletzte nur bei strafrechtlich relevanten Persönlichkeitsrechtsverletzungen, wie der Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch („StGB“), die Möglichkeit, entsprechend zu dem bei anonymen Filesharing-Teilnehmern etablierten Verfahren, Anzeige gegen Unbekannt zu stellen, um dann im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen Einsicht in die bei dem Portalbetreiber beschlagnahmten Unterlagen zu nehmen.