Veröffentlichung des eigenen Bildnisses ohne Einwilligung. Grundsätzlich gilt, dass niemand eine Veröffentlichung des eigenen Bildnisses ohne Einwilligung dulden muss (§ 22 Satz 1 KUG). Im Falle einer Veröffentlichung ohne Einwilligung stehen Ihnen Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche zu.
Eine Einwilligung ist jedoch nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete auf dem Bildnis eindeutig erkennbar ist. Die Erkennbarkeit einer Person ergibt sich häufig aus den Gesichtszügen oder sonstigen charakteristischen Besonderheiten (etwa auch einer auffälligen Tätowierung). Allerdings können auch äußere Umstände der Veröffentlichung des Bildnisses, wie z. B. eine Bildunterschrift, die Markierung einer Person oder eine Bild-Kommentierung zu einer Erkennbarkeit führen.
Voraussetzungen an die Einwilligung. Die Einwilligung kann ausdrücklich oder, unter besonderen Voraussetzungen, stillschweigend erteilt werden. Eine stillschweigende Einwilligung kann insbesondere nicht schon dann angenommen werden, wenn der Abgebildete die Aufnahme nicht verhindert oder in die Kamera lächelt. Eine stillschweigende Einwilligung liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Abgebildete die Aufnahme billigt und dabei Kenntnis ihres Zwecks zur Veröffentlichung in einem sozialen Netzwerk hat.
Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn eine der Ausnahmen des § 23 Abs. 1 KUG eingreift, z. B. bei einem Bildnis von einer Person der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG oder einer Versammlung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG. Die Ausnahmeregelungen gelten allerdings nur, wenn durch die Veröffentlichung des Bildnisses keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).