Datenschutzrechtliche Zulässigkeit. Mithilfe des Like-Buttons sollen Facebook-Nutzer die Möglichkeit haben, den eigenen Freunden innerhalb des Netzwerks zu zeigen, was man mag („I like“).
Der Like-Button kann auch auf externen Webseiten implementiert werden. Wird der Like-Button betätigt, werden insbesondere die IP-Adresse des Nutzers und die URL der besuchten Website an Facebook weitergeleitet und ein Cookie gesetzt, welches zwei Jahre gültig sein soll.
Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Like-Buttons ist umstritten. Die zuständigen Datenschutzbehörden gehen u.a. mit Blick auf die Intransparenz der Datenschutzbestimmungen von Facebook davon aus, dass die Facebook-Nutzer dieser Datenerhebung nicht zugestimmt haben. Bei Nutzern, die nicht bei Facebook angemeldet sind, ist eine Zustimmung von vornherein nicht gegeben.
Zwei-Klick-Lösung. Sofern der Like-Button trotz dieser unsicheren Rechtslage integriert werden soll, empfiehlt sich eine sog. Zwei-Klick-Lösung. Dabei wird in einem ersten Schritt zwar ebenfalls ein Like-Button eingesetzt, der jedoch nicht unmittelbar bei Facebook, sondern auf den Servern des Webseiten-Betreibers gespeichert ist. Nur wenn der Nutzer durch einen zweiten Klick in die Datenerhebung einwilligt, wird die Grafik von einem Facebook-Server nachgeladen und auch erst dann werden Daten an Facebook übermittelt.