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Begriff der Markenlizenz
Wie die sonstigen gewerblichen Schutzrechte können auch Marken an Dritte lizenziert werden. Der Markenlizenzvertrag ist formfrei wirksam. In der Regel wird der Lizenzvertrag durch eine Nutzungsrechtseinräumung auf Zeit charakterisiert, was ihn von einem Kaufvertrag unterscheidet. Es handelt sich um ein sog. Dauerschuldverhältnis, was etwa bei der Regelung der Vertragsbeendigung zu berücksichtigen ist. Die Lizenz kann eingeräumt werden für alle oder für einen Teil der Waren oder Dientleistungen, für die die Marke Schutz genießt, und ausschließlich oder nicht ausschließlich erteilt werden. Ausschließlich ist die Lizenz, wenn nur der Lizenznehmer die Marke im Geltungsbereich der Lizenz auf die erlaubte Art nutzen darf. Ein einfache Lizenz liegt vor, wenn die Marke an mehrere Lizenznehmer lizenziert werden soll.
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Hauptpflicht des Lizenzgebers
Hauptpflicht des Lizenzgebers ist es, dem Lizenznehmer die Benutzung der Marke zu gestatten und dafür Sorge zu tragen, dass der Lizenznehmer die Marke im vereinbarten Umfang nutzen kann. Bei einer ausschließlichen Lizenz trifft den Lizenzgeber darüber hinaus die Pflicht, die Benutzung der Marke zu unterlassen (sog. Enthaltungspflicht). Des Weiteren muss der Lizenzgeber regelmäßig für die Aufrechterhaltung und Verteidigung der lizenzierten Marke sorgen. Eine Pflicht zum Vorgehen gegen Markenverletzungen durch Dritte besteht dann, wenn der Lizenznehmer nicht nach § 30 Abs. 3 MarkenG ermächtigt ist, selbst gegen den Verletzer vorzugehen.
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Hauptpflicht des Lizenznehmers
Hauptpflicht des Lizenznehmers ist die Zahlung der vertraglichen Lizenzgebühr. Es sind aber auch andere Gestaltungen denkbar, z.B. anstelle der Zahlung einer Lizenzgebühr die Gewährung einer Rücklizenz an Rechten des Lizenznehmers an den Lizenzgeber. Die Bemessung der Lizenzgebühr ist von den Parteien frei vereinbar. Häufig sind Kombinationen unterschiedlicher Lizenzgebühren, etwa eine vom Nutzungsumfang unabhängige Pauschallizenz oder aber eine Umsatzlizenz, bei der ein bestimmter Prozentsatz der vom Lizenznehmer erzielten Umsätze abzuführen ist. In der Praxis eher selten ist die Gewinnlizenz, mit der der Lizenzgeber an Gewinnen des Lizenznehmers beteiligt wird.
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Mindestlizenzgebühren
Die Vereinbarung von Mindestlizenzgebühren ist das wichtigste dem Lizenzgeber zur Verfügung stehende Instrument, den Lizenznehmer zu einer intensiven Bearbeitung des Marktes anzuhalten. Dabei sollten die Mindestlizenzgebühren so bemessen sein, dass dem Interesse des Lizenzgebers an einer umfangreichen Benutzung seiner Marke ausreichend Rechnung getragen wird. Sofern die Marke erst am Markt eingeführt werden muss, empfiehlt sich eine Steigerung der Mindestlizenzgebühren in den ersten Vertragsjahren. Eine Klausel zur Vereinbarung von Mindestlizenzen kann etwa wie folgt lauten:
„Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur Zahlung von Mindestlizenzgebühren, die sich auf der Basis der nachfolgenden Umsatzvorgaben, ohne Rücksicht auf den tatsächlich erzielten Umsatz errechnen:
1. Vertragsjahr
2. Vertragsjahr
3. Vertragsjahr
und folgende Vertragsjahre“ -
Haftung des Lizenzgebers
Die Haftung des Lizenzgebers für den Bestand der lizenzierten Marke richtet sich im Wesentlichen nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Ansonsten kommen die pacht- bzw. mietrechtlichen Vorschriften über die Rechtsmängel-Gewährleistungen zur Anwendung. Dies bedeutet, dass der Lizenzgeber entsprechend den §§ 581 Abs. 2, 536a Abs. 1 BGB verschuldensunabhängig dafür einzustehen hat, dass die lizenzierte Marke nicht wegen eines absoluten oder relativen Schutzhindernisses oder aus anderen Gründen gelöscht oder vor Ablauf des Lizenzvertrags rechtsbeständige Zwischenrechte Dritter nach §§ 22, 51, Abs. 4 MarkenG entstehen.
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Pflichten der Vertragsparteien im Falle der Markenverletzung
Bei Angriffen Dritter kann sich der Lizenzgeber verpflichten, die Marke gegen Widersprüche, Verletzungsklagen etc. zu verteidigen oder aber den Standpunkt einnehmen, dass es Sache des Lizenznehmers ist, die Marke gegen Angriffe Dritter zu verteidigen, da er keine Gewähr für das Nichtbestehen von Rechten Dritter übernommen hat. Sofern Einigkeit über die Vorgehensweise besteht, erscheint es aber interessengerecht, wenn sich die Vertragspartner die Kosten der Rechtsverteidigung teilen. Eine entsprechende Vertragsklausel kann wie folgt formuliert werden:
„Bei festgestellten Verletzungen oder Anmeldungen bzw. Eintragungen verwechselbarer Marken werden sich die Parteien über die einzuleitenden Schritte abstimmen. Bei Einigkeit tragen die Parteien die entstehenden Kosten je zur Hälfte. Können sich die Parteien nicht einigen, ist jede Partei berechtigt, auf eigene Kosten die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Dabei ist in Verfahren, in denen der Lizenznehmer nicht selbst antragsberechtigt ist, der Lizenzgeber verpflichtet, im Sinne des Lizenznehmers tätig zu werden, wenn dieser ihn von allen Kosten- auch Erstattungsansprüchen des Gegners freistellt.“