Ebenso wie Unternehmenskennzeichen genießen auch Werktitel für Druckschriften, Filmwerke, Tonwerke, Bühnenwerke oder sonstige vergleichbare Werke (z.B. Computerprogramme) bezeichnen, Schutz gegen Verwechslungsgefahr. Der Titel darf den zu bezeichnenden Gegenstand aber nicht lediglich beschreiben, sondern er muß zumindest so phantasievoll sein, dass er für Gegenständen gleicher Art unterscheidungskräftig ist. Benutzt ein anderer denselben oder einen ähnlichen Titel für ein vergleichbares Erzeugnis und entsteht hierdurch die Gefahr von Verwechslungen, so kann derjenige, der den Titel zuerst benutzt hat, anderen den Gebrauch des Titels untersagen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anspruchsteller seinen Titel tatsächlich früher als andere benutzt hat. Will er ihn erst künftig benutzen, so muss er eine sogenannte Titelschutzanzeige – z.B. im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel oder im Titelschutzanzeiger – veröffentlichen und auf diese Weise seine Benutzung ankündigen. Wird der Titel dann innerhalb angemessener Zeit tatsächlich benutzt, so ist für die Priorität der Zeitpunkt der Titelschutzanzeige maßgeblich.