Das Europäische Patent – nicht zu verwechseln mit dem noch nicht existierenden EU-Gemeinschaftspatent – ist ein sog. regionales Bündelpatent. Es wird erteilt vom Europäischen Patentamt (EPA) in München und Den Haag und kann Gültigkeit entfalten in bis zu 38 Staaten Europas, darunter alle EU-Staaten sowie Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, San Marino, die Türkei, Kroatien, Mazedonien, Albanien und Serbien.
Anmelde-, Recherche- und Prüfungsverfahren sowie ein eventuelles Einspruchsverfahren und auch das Beschränkungsverfahren werden zentral beim EPA durchgeführt. Sprache des Patents und des Erteilungsverfahrens (Amtssprache) ist – nach Wahl des Anmelders – Deutsch, Englisch oder Französisch.
Nach Erteilung „zerfällt“ das Europäische Patent in nationale Patente, die in dem jeweiligen Staat unabhängig voneinander verwaltet werden. Damit die Patente in den jeweiligen Staaten Wirkung entfalten können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Das erteilte europäische Patent muss, sofern die „Erteilungssprache“ nicht mit der Landessprache übereinstimmt, ganz oder teilweise übersetzt werden, und zwar je nach Land entweder in die Landessprache oder ins Englische. Ausnahmen bilden Deutschland, Frankreich, Monaco, Großbritannien, Schweiz, Liechtenstein sowie Luxemburg, die seit Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens am 1. Mai 2008 überhaupt keine Übersetzung mehr verlangen. Ohne weitere Übersetzung lässt sich ein Europäisches Patent also immer in diesen 8 Ländern validieren, Zahlung der Patentjahresgebühren in den jeweiligen Ländern vorausgesetzt.
Die Durchsetzung eines Europäischen Patents gegen Verletzer sowie ein etwaiges Nichtigkeitsverfahren sind ebenfalls nationale Angelegenheiten. Diese werden in gleicher Weise durchgeführt wie für ein nationales Patent, und zwar vor den zuständigen Gerichten im jeweiligen Land.