Gesetzliche Regelung. Die Sicherstellung einer angemessenen Beteiligung des Urhebers an den Erlösen, die mit der Verwertung seines Werkes erzielt werden, ist eine Hauptaufgabe des Urheberrechts. Aufgrund der grundsätzlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Unterlegenheit der Kreativen gegenüber den primären Verwertern wie z.B. Verlagen oder Plattenfirmen, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern im Jahre 2002 eine Reihe von zwingenden Vorschriften in das UrhG eingefügt, die dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werkes sichern.
Vertragsanpassung. Diese Vorschriften finden sich insbesondere in den §§ 32, 32 a UrhG, die dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Verwertungsrechten bzw. der Erlaubnis der Werknutzung in jedem Fall eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werkes zusprechen. Sofern die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber hiernach eine Vertragsanpassung verlangen, wonach ihm nachträglich eine angemessene Vergütung bezahlt wird. Diese Vorschriften sind zum Schutze des Urhebers grundsätzlich unverzichtbar und zwingender Natur, so dass jedwede abweichende Vereinbarung in abgeschlossenen Verträgen gemäß § 32 Abs. 3 S. 2 UrhG unwirksam ist.
Aufgrund des im Rahmen des Zweiten Korbes der Urheberrechtsnovelle abgeschafften Verbots zur Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten und den hiermit verbundenen zusätzlichen Verwertungsmöglichkeiten der Werke, steht dem Urheber zudem gemäß § 32 c UrhG zusätzlich ein Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung für die Aufnahme einer neuen Art der Werknutzung zu. Sobald ein Verwerter nun eine neue, bisher unbekannte Art der Werknutzung aufnimmt, steht dem Urheber ein unverzichtbarer Anspruch auf eine angemessene Vergütung hierfür zu.