Begriffsbestimmung. Neben den Music-on-demand-Angeboten, die unmittelbar von den Tonträgerherstellern oder deren Lizenznehmern betrieben werden, haben sich in den letzten Jahren vermehrt sog. Peer-to-Peer-Systeme wie z.B. Gnutella oder KaZaA am Markt etabliert. Die Musiktauschbörsen zeichnen sich dadurch aus, dass die Bereitstellung der Musikdateien nicht über die Betreiber der Musikbörse selbst erfolgt, sondern über die teilnehmenden Nutzer (File-Sharing oder Peer-to-Peer-Networking). In den so genannten Filesharing-Netzen wird von dem Online-Anbieter lediglich die Software und die technischen Voraussetzungen bereitgestellt, die dann dem jeweiligen Nutzer im Peer-to-Peer-Netz einen Austausch der Musikdateien erlaubt. Bei größeren Filesharing-Systemen wie Gnutella oder KazaA ist es nicht notwendigerweise Voraussetzung für einen eigenen Zugriff auf Musikdateien, dass selbst Musikdateien bereitgestellt werden. Der Nutzer hat nach der Einwahl seine Individualisierungsdaten zu hinterlassen, worauf ihm eine Login-ID und ein Passwort zugeordnet werden. Die Suchanfrage nach einem Musikstück wird dann entweder von einem Zentralrechner bearbeitet, der den direkten Kontakt zwischen den Anbieter und Suchendem herstellt, oder aber die Suchanfragen werden dezentral von Rechner zu Rechner (z.B. Gnutella) weitergeleitet bis die gewünschte Musikdatei gefunden ist. Bei der Tauschbörse KazaA werden automatisch mit Hilfe einer Software namens Fasttrack besonders leistungsfähige Nutzer-Rechner als sog. Supernodes (Superknoten) genutzt, die dann die Suchanfragen entgegennehmen, mit einem Verzeichnis abgleichen und an den Kontakt zwischen Suchendem und Anbieter herstellen.
Urheberrechtliche Bewertung. Peer-to-Peer-Filesharingsysteme in der beschriebenen Form, die über keine technischen Schutzsysteme verfügen, werden von den Tonträgerherstellern und Urhebern als erhebliche Bedrohung empfunden und sind in den USA bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen gewesen. Das ursprüngliche Peer-to-Peer Netz Napster wurde nach Klagen mehrerer Platten-Labels in erster und zweiter Instanz wegen Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung (contributory copyright infringement) von der amerikanischen Rechtsprechung untersagt (A & M Records, Inc. v. Napster, Inc. 239 F. 3d 1004 (9th Cir. 2001; A & M Records, Inc. v. Napster, Inc. District Court, Northern District of California, 54 U.S.P.Q.2d (BNA 1746). Heute ist Napster ein legaler Musikanbieter im Internet, der für einen geringen monatlichen Pauschalpreis eine Art Musik-Flatrate anbietet.
Rechtsprechung. Auch in Deutschland sind zwischenzeitlich einige gerichtliche Entscheidungen zu den File-Sharing-Fällen ergangen. So verurteilte das Amtsgericht Cottbus bereits im Mai 2004 einen Nutzer zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, da er Musikstücke über die Tauschbörse KaZaA angeboten hatte. Aber nicht nur die Anbieter der Musiktauschbörsen, die etwa durch die Öffnung bestimmter Partitionen ihrer Festplatte den Zugriff auf die in ihrem Computer gespeicherten Musikwerke ermöglichen, sondern auch deren Teilnehmer, die Tracks aus dem Netzwerk herunterladen, machen sich nach geltendem Recht einer Urheberrechtsverletzung schuldig, indem sie das Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 UrhG, insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG des Urhebers bzw. des jeweiligen Rechtsinhabers verletzen.
Spätestens seit der Urheberrechtsnovelle aus dem Jahre 2003, in deren Zuge § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG dahingehend abgeändert wurde, dass Privatkopien nur noch dann zulässig sein sollen „soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird“, ist auch der Download aus einem Peer-to-Peer-Netzwerk in aller Regel als rechtswidrig anzusehen, da für die Nutzer im Regelfall klar erkennbar sein dürfte, dass der jeweilige Anbieter nicht über die hierfür erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, insbesondere das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG verfügt. Denn selbst wenn die auf dem PC des Nutzers befindliche Kopie in zunächst rechtmäßiger Weise zu privaten Zwecken erstellt worden sein sollte, verliert sie spätestens mit ihrer öffentlichen Zugänglichmachung über eines der besagten Netzwerke aufgrund der hiermit vorgenommenen unzulässigen nachträglichen Zweckänderung ihren Privilegierungszweck, womit sie als rechtswidriges Vervielfältigungsstück anzusehen ist. Private Vervielfältigungsstücke dürfen nämlich grundsätzlich nicht zur öffentlichen Wiedergabe, wozu auch die öffentliche Zugänglichmachung zählt, verwendet werden (§ 53 Abs. 6 S. 1 UrhG).