Erforderlichkeit der Lizenzierung. So überraschend es für viele Internetnutzer insbesondere in der Anfangszeit des Internet war: Das Internet ist keine urheberrechtsfreie Zone. Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet verwerten will, muss sich vorher die entsprechenden Nutzungsrechte, insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG, durch einen Lizenzvertrag einräumen lassen. Bleibt der Urheber berechtigt, sein Werk selbst auf dieselbe Art weiterhin zu nutzen oder durch andere Verwerter nutzen zu lassen, so spricht man von einer einfachen Lizenz. Steht dem Lizenznehmer ein exklusives Nutzungsrecht zu, d.h. sind sowohl der Urheber als auch alle anderen Personen von der Nutzung des Werkes ausgeschlossen, handelt es sich um eine ausschließliche (exklusive) Lizenz.
Welche Nutzungsrecht müssen lizenziert werden? Für eine unbeschränkte Online-Nutzung ist es angesichts der Globalität des Internets notwendig, dass räumliche Beschränkungen der Nutzung ausgeschlossen werden.
Der Urheber-Lizenzvertrag kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden. In der Regel wird der Lizenzvertrag durch eine Nutzungseinräumung auf Zeit charakterisiert, was ihn z.B. von einem Kaufvertrag unterscheidet. Die Hauptpflicht des Lizenzgebers (Urhebers oder sonstigen Nutzungsrechtsinhabers) liegt dabei in der Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte, die des Lizenznehmers in der Zahlung der vertraglich vereinbarten Lizenzgebühr. Die Bemessung der jeweiligen Lizenzgebühr ist von den Parteien grundsätzlich frei vereinbar, wobei im Hinblick auf die Vorschriften zur angemessenen Vergütung des Urhebers nach den §§ 32 ff. UrhG stets darauf zu achten ist, dass die vereinbarte Vergütung auch angemessen ist, da dem Urheber sonst ein Anspruch auf Vertragsanpassung zusteht. Als Lizenzgebühren werden meist entweder vom Nutzungsumfang unabhängige Pauschalzahlungen oder Umsatzbeteiligungen vereinbart, bei denen ein bestimmter Prozentsatz der vom Lizenznehmer erzielten Umsätze abzuführen ist. In der Praxis eher selten ist die so genannte Gewinnlizenz, mit der der Lizenzgeber an Gewinnen des Lizenznehmers beteiligt wird.
An wenn kann ich mich wenden, um mir die erforderlichen Rechte einräumen zu lassen? Bei der Herstellung von Multimediaprodukten ist angesichts der Vielzahl betroffener Urheber- und Leistungsschutzrechte die korrekte Rechtseinräumung häufig sehr schwierig. Um sicherzustellen, dass keiner der möglichen Rechteinhaber übersehen wird und um das Risiko zu vermeiden, dass wegen der Rechte eines einzigen Urhebers das gesamte Projekt gestoppt werden muss, ist ein klar durchdachtes Lizenzmanagement erforderlich. Nicht alle, aber eine große Zahl der am häufigsten benötigten Rechte kann dabei über diverse Verwertungsgesellschaften, namentlich die GEMA, GVL, VG Wort oder VG Bild-Kunst eingeholt werden, um die Rechtseinräumung zu vereinfachen und den spezifischen Bedürfnisse des Multimedia-Marktes gerecht zu werden. Teilweise ist es aber auch unumgänglich, wie z.B. bei der Nutzung von Werken zu Werbezwecken, sich die Nutzungsrechte unmittelbar vom betreffenden Rechteinhaber einräumen lassen.
Links:
- Clearingstelle Multimedia für Verwertungsgesellschaften von Urheber- und Leistungsschutzrechten GmbH (CMMC)
- Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)
- Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL)
- Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT)
- Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG BILD-KUNST)