Anbieter von Produkten bei Amazon laut BGH nicht für Kundenrezensionen verantwortlich

27.03.2020

In einem Urteil vom 20. Februar 2020 ( Az: I ZR 193/18) hat der BGH entschieden, dass einen Anbieter von auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Kinesiologie-Tapes für irreführende Angaben in Kundenrezensionen keine Haftung trifft, wenn er die Kundenrezensionen nicht veranlasst oder bezahlt und sie sich nicht auf andere Weise „zu eigen“ gemacht hat. Die Frage, ob das Angebot von Produkten über Amazon eine Rechtspflicht begründe, eine Irreführung durch Kundenbewertungen abzuwenden, sei nach den Umständen des konkreten Einzelfalles und auf Basis einer umfassenden Abwägung der betroffenen Interessen zu beantworten.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: die Beklagte, Anbieterin von Kinesiologie-Tapes auf der Online-Handelsplattform Amazon hatte sich in der Vergangenheit strafbewehrt verpflichtet, Kinesiologie-Tapes nicht selbst mit Werbeaussagen wie „Schmerzlinderung“, „Perfekt für Schmerz“ etc. zu bewerben, da die behauptete Wirkung medizinisch nicht gesichert nachweisbar war. Sie wurde nun von der Klägerin in Anspruch genommen, weil unter ihrem Angebot auf Amazon Kundenrezensionen abrufbar waren, die eben solche Angaben zu „Schmerzlinderung“ enthielten, zu deren Unterlassung sich die Beklagte verpflichtet hatte.

Der BGH verneinte eine Haftung sowohl aufgrund eines Tuns als auch aufgrund Unterlassens. Er hielt im konkreten Fall bei der Abwägung zu Bestimmung von Handlungspflichten für entscheidend, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Handelsplattformen sozial adäquat, d.h. üblich und gesellschaftlich erwünscht, sind, dass sie verfassungsrechtlichen Schutz durch die Meinung-und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG genießen und von den jeweiligen Lesern als subjektive Bewertungen verstanden und relativiert werden und dass schließlich irreführende Angaben im Falle von Kinesiologie-Tapes, obwohl gesundheitlich relevant, keine Gesundheitsgefährdung begründen.

Der Entscheidung des BGH, die die Vorinstanzen bestätigte, ist vollumfänglich zuzustimmen.