Nach Ansicht des Generalanwalts beim EuGH (Schlussanträge vom 28.02.2019 – Rs. C-377/17) verstoßen die Mindestsätze der HOAI gegen die Richtlinie 2006/123/EG Art. 15 Abs. 2; HOAI 2013 §§ 1, 3
Der Europäische Gerichtshof sollte deshalb erklären, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Europarecht verstoßen hat, indem sie Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zwingenden Mindest- und Höchstsätzen unterworfen hat.
Sehr häufig folgt der EuGH diesen Empfehlungen.