Die Vertragsmuster der öffentlichen Auftraggeber des Bundes stellten bei Stufenverträgen bislang auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages ab. Die zu diesem Zeitpunkt gültige HOAI fand danach für alle Stufen des Architektenvertrages Anwendung, auch wenn beim Abruf einer späteren Stufe eine andere Fassung der HOAI galt. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2014 – VII ZR 350/13 – ist dagegen die zum Zeitpunkt des Stufenabrufs gültige Fassung der HOAI anzuwenden. Führt deshalb die Anwendung der früheren HOAI zu einer Unterschreitung der Mindestsätze (berechnet auf der Basis der jeweils geltenden HOAI), sind die Preisvereinbarungen unwirksam und es gelten die jeweiligen Mindestsätze. Regelmäßig führt dies zu einem Mehrhonoraranspruch der Architekten.
Mit Anwendungserlass vom 30.05.2016 (Aktenzeichen: B I 1 – 81011. 4/0) setzte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau-und Reaktorsicherheit (BMUB) diese Rechtsprechung um und machte Vorgaben für die Abrechnung. Mit Schreiben vom 15.06.2015 (Aktenzeichen IIZV – 4004.1 – 1 – 1 –) erklärte die oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren für Bau und Verkehr die Regelungen dieses Erlasses für anwendbar.