14. Januar 2019.
Heute ist das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2357) in Kraft getreten. Das Gesetz novelliert das Markengesetz (MarkenG) und setzt damit die EU-Markenrechtsrichtlinie 2015/2436 vom 16. Dezember 2015 (MRL) in nationales Recht um. Die Novellierung führt unter anderem zu folgenden bedeutsamen Änderungen im Bereich des Markenschutzes:
1. Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit entfallen
Nach bisheriger Rechtslage war die grafische Darstellbarkeit einer Marke Voraussetzung für ihre Eintragung als Registermarke. In Zukunft genügt es nun, dass die Marke eindeutig und klar bestimmbar ist. Die Eintragungserfordernisse wurden so an die Bedürfnisse des Marktes im Hinblick auf moderne Markenformen angepasst. Sofern diese Zeichen auch die sonstigen Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit als Marke erfüllen, können in Zukunft z.B. Klangmarken, Multimediamarken oder Hologramme in den vorgesehenen elektronischen Formaten sowie sonstige Markenformen einfacher als bislang eingetragen werden.
2. Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen als neue absolute Schutzhindernisse im Markengesetz
Neu aufgenommen wurden durch nationale oder europäische Rechtsvorschriften geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen v.a. für Lebensmittel, Wein und Spirituosen als absolute Schutzhindernisse. Zudem sind von nun an auch geschützte Wein- und Spezialitätenbezeichnungen aus dem Lebensmittelbereich als absolute Schutzhindernisse im Anmelde- bzw. Nichtigkeitsverfahren zu berücksichtigen. Daher können Marken, die derartige Angaben direkt oder indirekt enthalten, nur für ausdrücklich spezifikationsgemäße Waren eingetragen werden. Bezeichnungen, die Schutz in Deutschland oder der EU genießen, können der Eintragung einer identischen oder wesensgleichen Marke entgegenstehen.
3. Umklassifizierung entfällt
Hat sich bei einer eingetragenen Marke nach ihrem Anmeldetag die Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen geändert, wird die Klassifizierung in Zukunft weder auf Antrag des Inhabers noch von Amts wegen bei der Verlängerung der Marke entsprechend angepasst.
4. Änderungen im Widerspruchsverfahren
Widersprüche können von nun an mit einem einzigen Widerspruch auf mehrere Widerspruchskennzeichen gestützt werden. Bislang konnte Widerspruch nur aus einem Widerspruchskennzeichen erhoben werden. Geschützte geographische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen stellen neuerdings Widerspruchsgründe dar.Die Widerspruchsgebühr wurde auf 250 EUR erhöht (bislang: 120 EUR). Für jedes zusätzlich geltend gemachte Widerspruchszeichen sind weitere 50 Euro fällig.
Die aus dem Widerspruchsverfahren bei Unionsmarken vor dem EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Alicante) bekannte „Cooling off“-Phase wird nunmehr auch in Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) auf Antrag gewährt, um den Parteien Gelegenheit für eine gütliche Einigung zu geben.
Zudem ist u.a. die Nichtbenutzungseinrede bezüglich des „beweglichen“ Benutzungszeitraums nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG entfallen. Insoweit steht jedoch auch in Zukunft das Löschungsverfahren wegen Verfalls, neuerdings: „Verfallsverfahren“ oder „Nichtigkeitsverfahren“, zur Verfügung.
Die Benutzungsschonfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr möglich ist, also entweder wenn wegen Ablauf der Widerspruchsfrist kein Widerspruch mehr erhoben werden kann, wenn die Entscheidung rechtskräftig wird, welche ein Widerspruchsverfahren beendet hat oder wenn Widerspruch zurückgenommen wurde. Die Benutzungsschonfrist wird zukünftig im Markenregister eingetragen.
5. Änderungen bei Schutzdauer und Verlängerungen
Die Schutzdauer von Eintragungen ab dem 14. Januar 2019 endet taggenau zehn Jahre nach dem Anmeldetag und nicht nach zehn Jahren zum Ende des Monats, in welchem die Marke angemeldet worden ist. Bei vorher eingetragenen Marken bleibt es bei der alten Regelung. Ablauf der Schutzdauer und Fälligkeit der Verlängerungsgebühr fallen künftig auseinander.
6. Gewährleistungsmarke
Mit der Gewährleistungsmarke gibt es zukünftig eine neue Markenkategorie im deutschen Markenrecht. Im Unterschied zur Individualmarke steht bei der Gewährleistungsmarke die Garantie-, und nicht die Herkunftsfunktion im Vordergrund. Eine Gewährleistungsmarke muss geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen, für die der Markeninhaber das Material, die Art und Weise der Herstellung, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. In der Markensatzung müssen etwa Angaben zu den gewährleisteten Produkteigenschaften, zu den Nutzungsbedingungen sowie zu den Prüf- und Überwachungsmaßnahmen vom Anmelder/Inhaber gemacht werden..
7. Löschungsverfahren wegen Verfall nun „Nichtigkeitsverfahren
Das Löschungsverfahren wird in „Verfalls-“ bzw. „Nichtigkeitsverfahren“ umbenannt. Die Gebühr für das Nichtigkeitsverfahren beträgt zukünftig 400 EUR.
8. Eintragung von Lizenzen bzw. Lizenz- oder Veräußerungsbereitschaft im Register
Lizenzen können auf schriftlichen Antrag in das Register eingetragen werden mit Angaben zu Lizenznehmer, Lizenzart und Beschränkungen. Neu ist u.a. auch, dass Markenanmelder und -inhaber eine unverbindliche Erklärung in das Register eintragen lassen können, die die Bereitschaft anzeigt, die Marke zu lizenzieren oder zu veräußern.
RA Martin Müller