Neue HOAI 2021 vorgelegt

Die Mindesthonorarsätze der bisherigen HOAI (Stand 2013) verstoßen gegen die  europäische Dienstleistungsrichtlinie. Der EuGH hat deswegen im Urteil vom 04.07.2019 (C-377/17) festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland Europarecht nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.  Nunmehr hat das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie reagiert und am 07.08.2020 einen Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vorgelegt. Parallel dazu muss die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage der HOAI durch das ArchLG geändert werden.

Die wesentlichen Eckpfeiler des Entwurfs sind in § 7 geregelt:

㤠7
Honorarvereinbarung
(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung in Textform getroffen wurde, gilt der Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.
(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, spätestens mit der Abgabe eines Angebots in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann.
(3) Für Planungsleistungen, die technisch-wirtschaftliche oder umweltverträgliche Lösungsmöglichkeiten nutzen und zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein zusätzliches Erfolgshonorar in Textform vereinbart werden. Das Erfolgshonorar kann bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen. Für den Fall, dass in Textform festgelegte anrechenbare Kosten überschritten werden, kann ein Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des vereinbarten Honorars in Textform vereinbart werden.“.

Das bedeutet für den Zeitraum ab dem geplanten Inkrafttreten zum 01.01.2021:

  • Das bislang verbindliche Preisrahmenrecht aus Mindest- und Höchstsatz wird aufgegeben.
  • Der Mindestsatz wird zukünftig „Basishonorarsatz“ heißen.
  • Das bisherige Schriftformerfordernis entfällt, die sogenannteTextform ist ausreichend.
  • Fehlt eine Honorarvereinbarung oder wird die Textform nicht eingehalten, gilt der Basishonorarsatz als vereinbart.
  • Verbraucher sind explizit auf die neue Regelung hinzuweisen.

Hinweis:

Das Gesetzgebungsverfahren ist im Gang. Damit ist erneuter Anpassungsbedarf für Architekten- und Ingenieurverträge zu erwarten.