„Neuschwanstein“ als EU-Marke schutzfähig

6. September 2018.

Freistaat Bayern verteidigt mit Kanzlei Bettinger Scheffelt Kobiako von Gamm erfolgreich seine europäische Marke „Neuschwanstein“ gegen Nichtigkeitsantrag vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)

Der als Unionsmarke eingetragene Name „Neuschwanstein“ des weltbekannten, von König Ludwig II. erbauten und heute im Eigentum des Freistaates Bayern stehenden Schlosses ist als EU-Marke schutzfähig. Das Europäische Gericht hatte den vom Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise e.V. beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gestellten Nichtigkeitsantrag zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun bestätigt (Europäischer Gerichtshof, Rs. C-488/16 P Bundesverband ./. EUIPO und Freistaat Bayern, Urteil vom 6. September 2018).

Der Bundesverband hatte im Februar 2012 Antrag auf Nichtigerklärung der EU-Marke EU 010144392 „Neuschwanstein“ beim EUIPO gestellt. Zur Begründung trug der Verband vor, es handele sich beim Schlossnamen „Neuschwanstein“ um eine geografische Angabe, die im Zusammenhang mit den von der Markeneintragung umfassten Waren (z.B. Kosmetika, Uhren, Schmuck, Bekleidung, alkoholische Getränke) lediglich auf eine Eigenschaft dieser Waren, nämlich den Ort ihrer Herstellung bzw. ihres Vertriebs hinweise. Als beschreibende Angaben sei das Zeichen vom Schutz als EU-Marke ausgeschlossen (Art 7(1)(c) der Unionsmarkenverordnung (UMV)). Des Weiteren argumentierte der Bundesverband, die Bezeichnung „Neuschwanstein“ werde vom Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ausschließlich als Name des Schlosses und nicht zugleich auch als Marke verstanden, d.h. als Zeichen, das die Waren als von einem bestimmten, produktverantwortlichen Geschäftsbetrieb stammend kennzeichne und so von Waren anderer Anbieter unterscheidbar mache. Daher sei der Name „Neuschwanstein“ auch mangels markenmäßiger Unterscheidungseignung nicht als Marke schutzfähig (Art 7(1)(b) UMV).

Der EuGH ist dem nicht gefolgt und hat nun die Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags durch das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) in der Vorinstanz bestätigt. Auch nach Ansicht des obersten europäischen Gerichts handelt es sich bei der Bezeichnung „Neuschwanstein“ um keine vom Markenschutz ausgeschlossene, beschreibende geografische Angabe. Das Schloss sei ein Museum und als solches kein Ort der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, so dass die angegriffene Marke auch nicht als Hinweis auf die geografische Herkunft der beanspruchten Waren verstanden werde. Zudem sei Schloss Neuschwanstein im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen für keine besonderen Eigenschaften traditionell bekannt, deshalb sei auch kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Verkehr mit Schloss Neuschwanstein als Ort typische Eigenschaften bei den beanspruchten Waren erwarte oder besondere Qualitätsvorstellungen habe.

Des Weiteren fehlt dem Namen „Neuschwanstein“ nach Ansicht des Gerichtshofes auch nicht die für den Markschutz erforderliche Unterscheidungskraft. Als Phantasiebegriff und Name sei das Zeichen geeignet, so gekennzeichnete Waren bzw. Dienstleistungen von vergleichbaren Waren und Dienstleistungen des laufenden Verbrauchs zu unterscheiden, die von anderen kommerziellen oder auch touristischen Stätten verkauft oder erbracht würden. Der Umstand, dass Waren dieser Art auch als Souvenir dienen könnten, stehe dieser Eignung nicht entgegen.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie ein Stück weit für Rechtssicherheit im Bereich des Markenschutzes für Namen von Museen und anderen Betrieben sorgt, die kulturell oder historisch bedeutende Objekte aufbereiten, unterhalten und der Öffentlichkeit präsentieren. Seit langer Zeit unbeanstandet als Marke eingetragen sind etwa die Namen des Tower of London, des englischen Königsschlosses Buckingham Palace, von Schloss Schönbrunn in Wien, Windsor Castle, oder des Park Sanssouci in Potsdam. Nach der Entscheidung des EuGH dürften Nichtigkeitsanträge, die auf oben genannte Schutzhindernisse gestützte werden, gegen diese und vergleichbare Markeneintragungen kaum Aussicht auf Erfolg haben. Die Entscheidung des EuGH ist damit von besonderer praktischer Bedeutung für Museen, Betreiber von Sehenswürdigkeiten und andere Einrichtungen von historischer oder kultureller Bedeutung, die die Namen ihres Museumsbetriebes auf EU-Ebene als Marke eingetragen haben oder beabsichtigen, dies zu tun.

Der Freistaat Bayern wurde in den Verfahrenszügen vor dem EUIPO und vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg von Rechtsanwalt Martin Müller, Partner der Kanzlei Bettinger Rechts- und Patentanwälte vertreten. Die Kanzlei Bettinger berät und vertritt die Bayerische Verwaltung der Schlösser, Gärten und Seen beim Freistaat Bayern seit vielen Jahren in Angelegenheiten des Marken-, Domain- und Wettbewerbsrechts.