17.03.2020
Die Frage der Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage hat die Gerichte in der Vergangenheit wiederholt beschäftigt und ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Das OLG Stuttgart (Urteil vom 27.02.2020 – 2 U 257/19) hat nun wieder Bewegung in die Fragestellung gebracht.
Dem Rechtsstreit lag ein Fall zugrunde, in dem ein als e.V. organisierter Interessenverband von Online-Unternehmern gegen den Betreiber eines eBay Shops für KFZ-Zubehör vorging, der nicht über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten informiert hatte.
Das erstinstanzliche Gericht hatte angenommen, dass die DSGVO abschließende Regelungen zu Rechtsbehelfen, Sanktionsmöglichkeiten und Haftung enthalte und einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch daneben verneint. Das OLG Stuttgart war dagegen der Auffassung, die Regelungen der DSGVO könnten durch nationale Regelungen, wie die Regelungen des UWG, ergänzt werden, wenn dadurch die unmittelbare Anwendbarkeit der Verordnung nicht vereitelt würde. Nationale Normen, die geeignet seien, die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern, seien nach dem Willen der DSGVO zulässig. Das OLG Stuttgart hatte dementsprechend einen Unterlassungsanspruch bejaht.
Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen, da die Instanzgerichte inzwischen sehr unterschiedlich zu diesem Thema entscheiden. Auf Ebene der Oberlandesgerichte scheint sich in der letzten Zeit der Standpunkt durchzusetzen, den auch das OLG Stuttgart vertritt. Von daher sollten Unternehmen, um Abmahnung zu vermeiden, unbedingt darauf achten, dass sie die Vorgaben der DSGVO sorgfältig umsetzen.