In einem wichtigen Urteil vom 04.12.2019 (Az. 9 U 1067/19) hat das OLG Koblenz entschieden, dass ein Architekt, der einen Bauherrn in einem Widerspruchsverfahren gegen eine zurückgewiesene Bauvoranfrage vertritt und hierfür später Kostenerstattungsansprüche gegen die zuständige Stadt geltend macht, gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 5 Abs. 1 RDG) verstößt und damit wettbewerbswidrig (§ 3a UWG) handelt.
Der Architekt erbringe Rechtsdienstleistungen nach § 2 Abs. 1 RDG gegenüber dem Bauherrn, denn die Vertretung im Widerspruchsverfahren und die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen erfordere eine rechtliche Prüfung der individuellen, einzelfallbezogenen Ansprüche. Die Erbringung der Rechtsdienstleistungen sei auch nicht nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, denn sie gehöre nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Architekten. Das Widerspruchsverfahren in Angelegenheiten des öffentlichen Baurechts erfordere als Vorstufe eines Gerichtsverfahrens typischerweise qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur bei Rechtsanwälten vorausgesetzt werden könnten. Soweit kein Vertretungszwang bestehe könne ein juristischer Laie im Verwaltungsverfahren seine Interessen zwar auch selbst wahrnehmen. Bediene er sich dabei aber eines berufsmäßigen Bevollmächtigten, so könne er bei dessen Tätigkeit eine bestimmte Qualität erwarten, die durch das Rechtsdienstleistungsgesetz gesichert werden solle.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es reiht sich nahtlos in Urteile ein, die der BGH in den letzten Jahren zum Verstoß anderer Berufsgruppen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz gefällt hat, etwa eines Lebensmittelchemikers (Urteil vom 04. 11. 2010 – I ZR 118/09), eines Versicherungsmaklers (Urteil vom 14.01.2016 – I ZR 107/14) oder eines Entwicklungsingenieurs (Urteil vom 31.03.2016 – I ZR 88/15). Von daher würde es nicht überraschen, wenn der BGH das Urteil bestätigte.
Für Architekten bedeutet dies, dass sie in Zukunft erhöhte Aufmerksamkeit im Zusammenhang mit der Erteilung rechtlicher Auskünfte gegenüber Bauherren walten lassen und diese, wenn sie einzelfallbezogen sind, tunlichst unterlassen sollten. Ansonsten können Abmahnungen von Rechtsanwaltskammern (wie im entschiedenen Fall), von Rechtsanwälten, aber auch von Architektenkollegen mit nicht unerheblichen Kostenfolgen drohen (im entschiedenen Fall betrugen allein die Abmahnkosten knapp 1.000 EUR).