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Haftung für Aus- und Einbaukosten
Der Einbau von nicht erkennbar fehlerhaften Produkten stellt bislang ein großes Haftungsrisiko für Bauunternehmer dar. Wenn diese Produkte vom Bauunternehmer, wie üblich, zunächst erworben und dann in das Bauwerk eingebaut werden, haftet der Bauunternehmer auch für nicht erkennbare Produktfehler gegenüber seinem Auftraggeber, ohne dass es auf ein eigenes Verschulden ankommt. Den Aufwand für den Aus-und Wiedereinbau, der häufig die Kosten des verbauten Materials um ein Vielfaches übersteigt, können die Bauunternehmer nach bislang geltender Rechtslage nur dann von ihrem Verkäufer erhalten, wenn diesen ein Verschulden trifft. Das ist aber mangels Erkennbarkeit regelmäßig nicht der Fall, sodass die Unternehmer auf diesen Kosten häufig sitzen blieben.Der Gesetzgeber hat nunmehr klargestellt, dass vom kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruch auch diese Aus-und Wiedereinbaukosten umfasst sind (§ 439 Abs. 3 BGB-neu). Flankiert wird diese Regelung durch Änderungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die abweichende Regelungen im AGB für unwirksam erklären (§ 309 Nummer 8b) cc) BGB-neu).
Wegen dem in der Praxis unterschiedlichen Verjährungsbeginn der Mangelansprüche der Bauherren und dem kaufrechtlichen Mangelanspruch des Unternehmers gegen den Verkäufer bzw. dessen Rückgriffsanspruch gegen seinen Lieferanten bleiben in gewissem Umfang Haftungslücken bestehen.