Schadensbedingte Prämienerhöhung in der Architektenhaftpflichtversicherung als erstattungsfähiger Schaden

Verursachen Architekten oder Ingenieure schuldhaft einen Schaden bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit, so kann ihr Vertragspartner Ausgleich verlangen, üblicherweise Schadensersatz. War vorausschauend eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden, so hat der Versicherer den Schaden zu regulieren. Ein Schaden verändert aber das Gefüge des Versicherungsvertrages und berechtigt den Versicherer insbesondere zur Prämienanpassung. Hiervon wird zunehmend Gebrauch gemacht. Dieser Prämienschaden, in der Kfz-Haftpflichtversicherung „Rückstufungsschaden“ genannt, kann schnell empfindliche Größenordnungen erreichen, da die Erhöhung teilweise jahrelang fortgezahlt werden muss.

in bestimmten Fällen kann dieser Schaden aber vom wahren Verursacher wieder verlangt werden. Wir beraten über die Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Anspruchs.