Spekulationspreise

Der Einheitspreisvertrag ist häufig verwendeter Vertragstyp am Bau, der regelmäßig zu gerechten Ergebnissen führt. Er ermöglicht aber teilweise die Spekulation der Bieter wegen falsch geschätzter Mengen und vergessener Leistungen.

Beispielsfall: Die Parteien haben die VOB/B vereinbart. Im Einheitspreis-Leistungsverzeichnis war unter der Position 130 die Herstellung von 16 Stück T-Verbindungen für Trockenbauwände ausgeschrieben. Die Bieter hat für diese Position einen Preis von € 975, 35 angeboten, wogegen der übliche Preis € 41, 81 betrug. Während der Durchführung der Arbeiten kam es zu einer Änderung der Pläne, so dass der Auftragnehmer schließlich bei den eingebauten Trockenbauwänden insgesamt 261 T-Verbindungen ausführte. In seiner Schlussrechnung verlangte der Auftragnehmer hinsichtlich dieser Position das 22-fache des üblichen Preises und der ursprüngliche Angebots-Gesamtpreis wurde dadurch um 22 Prozent überschritten.
Der BGH hat den Fall zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Spekulationspreisen zu konkretisieren und fortzuführen. Folgende Grundsätze sind wichtig zu kennen:

1.    Die Prüfung der Sittenwidrigkeit kann sich auch auf die Vereinbarung einzelner Einheitspreise beziehen. Soweit sich die vereinbarten Einheitspreise auf die im Vertrag geschätzten Mengen beziehen, kommt es bei der Prüfung eines objektiv auffälligen Missverhältnisses nur auf die Endsumme des Vertrages an (BGH, U.v. 21.10.1976 – VII ZR 327/74 = BauR 1977, 52).
2.    Davon zu unterscheiden ist die Prüfung des Spekulationspreises. Das ist der Preis, der zur Anwendung kommt, falls der Fall eintritt, auf den der Bieter spekuliert hat. Hier gelten unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe (BGH, U.v. 18.12.2008 – VII ZR 201/06 = BGHZ 179, 213 Rn. 9).
3.    Diese Grundsätze gelten auch für die Vereinbarung einer Vergütung für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden (BGH, U.v. 7.3.2013 – VII ZR 68/10).
4.    Für die Bestimmung der Sittenwidrigkeit des Spekulationspreises ist einerseits entscheidend, ob ein auffälliges und wucherähnliches Missverhältnis  zu dem üblichen Preis vorliegt und andererseits zu prüfen, ob dieser über das übliche Maß hinausgehende Preisanteil sowohl absolut gesehen als auch im Vergleich zu der Gesamtauftragssumme in einer Weise erheblich ist, dass dies von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden kann.
5.    Beträgt der Spekulationspreis nahezu das 8-fache des üblichen Preises und führt dies zu einer Überschreitung der Gesamtabrechnung bei Ansatz der üblichen Preise von nahezu 39 Prozent, so ist dies auffällig und wucherähnlich. Gleiches gilt beim hier vorliegenden Fall einer 22-fachen Überschreitung des üblichen Preises der Einheitspreise, was zu einer Überschreitung der Gesamtvergütung von 22 Prozent führt. Feste Grenzen existieren nicht (BGH, U.v. 14.03.2013 – VII ZR 116/12).
6.    Das auffällige und wucherähnliche Missverhältnis begründet die Vermutung, der Auftraggeber solle aus sittlich verwerflichem Gewinnstreben übervorteilt werden. Will der Auftragnehmer diese Vermutung dadurch ausräumen, dass er darlegt, sich zu seinen Gunsten verschrieben oder verrechnet zu haben, so stellt die anschließende Berufung auf diesen Preis eine unzulässige Rechtsausübung dar (BGH, U.v. 14.03.2013 – VII ZR 116/12).
7.    Vorbehaltlich anderer Anhaltspunkte zum mutmaßlichen Parteiwillen ist in diesen Fällen entsprechend § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet(BGH, U.v. 14.03.2013 – VII ZR 116/12).
8.    Im Vergaberecht gibt es ebenfalls eine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, wann Auftraggeber berechtigt sind, Bieter wegen Spekulationspreisen auszuschließen.