Haftung der DENIC für rechtswidrige Domains

  • Keine Haftung als Täter oder Teilnehmer

    Im deutschen Schrifttum lange Zeit umstritten war die Frage, ob dem durch die Registrierung und Benutzung von Domainnamen verletzten Zeicheninhaber Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auch gegen die DENIC zustehen. Während in frühen Stellungnahmen der Literatur die Mitverantwortlichkeit der Domainvergabestelle bejaht wurde, hatte sich in der weiteren Diskussion in Rechtsprechung und Schrifttum die Ansicht durchgesetzt, dass eine Störerhaftung der DENIC für rechtswidrig eingetragene Domainnamen nur dann angenommen werden kann, wenn es für die Vergabestelle offensichtlich ist, dass der registrierte Domainname Kennzeichenrechte Dritter verletzt. Dieser Auffassung ist der BGH in den Entscheidungen „ambiente.de und „kurt-biedenkopf.de“ gefolgt.

  • Kein Haftungsprivileg nach §§ 7 ff. TMG

    Unstrittig ist, dass die vom BGH nicht einmal erwähnten Haftungsprivilegien der §§ 7 ff. TMG der DENIC nicht zugute kommen, weil diese ausschließlich die Verantwortlichkeit für die Übermittlung oder Speicherung von Informationen, nicht aber den rein technischen Vorgang der Auflösung von Domainnamen in IP-Adressen betrifft.

    Aber auch nach den allgemeinen Grundsätzen haftet die DENIC bei der Vergabe kennzeichenverletzender Domainnamen in der Phase der Registrierung weder als »Täter«, »Mittäter«, »Gehilfe« oder »Störer«. Einer Haftung als Täter steht entgegen, dass das Registrieren und Verwalten eines Domainnamens weder als unmittelbare oder mittelbare Kennzeichenverletzung i.S.d. §§ 14, 15 MarkenG noch als Gebrauch eines Namens i.S.d. § 12 S. 1 BGB anzusehen ist und die DENIC durch das Registrieren und Verwalten von Domainnamen auch nicht vorsätzlich als Mittäter oder Gehilfe an einer Kennzeichenverletzung mitwirkt oder diese fördert.

  • Grundsätze der Störerhaftung

    Auch die Voraussetzungen einer sog. Störerhaftung liegen im Regelfall nicht vor. Als Störer kann nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich jeder auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der ohne Verschulden willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

    Der Annahme einer Störerhaftung der DENIC zum Zeitpunkt der erstmaligen Registrierung steht entgegen, dass eine solche Prüfungspflicht, selbst wenn sie sich auf völlig eindeutige, für jedermann erkennbare Verstöße beschränken würde, mit der erforderlichen automatisierten, im öffentlichen Interesse liegenden Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen, nicht in Einklang zu bringen ist vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2001, Az. I ZR 251/99 – ambiente.de). Dies gilt auch dann, wenn es nach der Löschung eines rechtsverletzenden Domainnamens erneut zur (Erst)-Anmeldung desselben rechtsverletzenden Domainnamens kommen sollte (BGH, Urteil vom 17.05.2001, Az. I ZR 251/99 – ambiente.de).

    Selbst wenn die Beklagte von einem Dritten auf eine (angebliche) Verletzung seiner Rechte hingewiesen wird, gilt, dass uneingeschränkte Prüfungspflichten die DENIC überfordern und ihre Arbeit über Gebühr erschweren würden. Wird die DENIC auf einen Kennzeichenverstoß hingewiesen, ist sie daher nur dann gehalten, eine Registrierung zu löschen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und für die DENIC, d.h. auch den zuständigen Sachbearbeiter, eindeutig ist.

    Eindeutig in diesem Sinne ist eine Kennzeichenverletzung nach der Rechtsprechung im Ausnahmefall dann, wenn sich diese der DENIC, wie etwa bei der Registrierung eines mit einer in allen Verkehrskreisen überragenden Verkehrsgeltung genießenden berühmten Marke identischen Domainnamens, geradezu aufdrängen muss, oder wenn ihr ein entsprechender rechtskräftiger Titel oder eine unzweifelhaft wirksame Unterlassungserklärung des Domaininhabers vorgelegt wird.

    Fehlt es an der Identität zwischen der bekannten Marke und dem Domainnamen z.B. weil der Domainname einen beschreibenden Zusatz enthält, fehlt es an der Eindeutigkeit der Rechtsverletzung. So hat das OLG Frankfurt die Störerhaftung der DENIC in Bezug auf die Registrierung der Domainnamen »viagratip.de«, »viagrabestellung.de« und »viagra-dhea-melatonin.de« abgelehnt, weil die Domainnamen mit der Klagemarke »Viagra« nicht identisch waren und daher keine offenkundige Rechtsverletzung vorlag (vgl. LG Frankfurt, Urteil 13.02.2003, Az. 6 U 132/01 – viagratip.de).

    Bejaht wurde dagegen vom Bundesgerichtshof die Störerhaftung im Falle der Registrierung mehrerer Domainnamen, die mit den Namen der Regierungsbezirke des Landes Bayerns (regierung-oberbayern.de, regierung-unterfranken.de, regierung-mittelfranken.de etc.) identisch übereinstimmten, durch zwei Briefkastenfirmen in Panama, da auch ein nicht juristisch ausgebildeter Sachbearbeiter der DENIC den Domainnamen hinreichend deutlich entnehmen könne, dass die Namen einer staatlichen Stelle und nicht den in Panama ansässigen privaten Anmeldern zuzuordnen seien (BGH, Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 131/10 – Regierung-oberfranken.de)

Rechtsprechung:

Veröffentlichungen:

Eine umfassende Darstellung der Rechtsprechung zur Haftung der DENIC für rechtswidrige Domainnamen finden Sie in