Die Prozesskosten in Markenverletzungsverfahren, d.h. Gerichtsgebühren, die Rechtsanwaltsgebühren und – ggf. – die Gebühren des mitwirkenden Patentanwalts, richten sich nach dem Streitwert. Bei Rechtsstreitigkeiten wegen Markenverletzung steht der Unterlassungsanspruch im Vordergrund. In diesem Fall wird der Streitwert im Wesentlichen durch zwei Faktoren bestimmt, nämlich erstens durch den wirtschaftlichen Wert des verletzten Kennzeichens und zweitens durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung (sog. Angriffsfaktor“).
Regelstreitwerte, die unabhängig von den Umständen des Einzelfalls gelten, werden zwar von einigen Gerichten praktiziert, sind aber mit § 3 ZPO unvereinbar. Nicht ausgeschlossen und im Interesse der Vorhersehbarkeit der Kosten für die Parteien unerlässlich ist dagegen, dass sich die Gerichte bei der Bewertung der jeweiligen Einzelumstände an ihrer eigenen Rechtsprechung sowie der anderer Gerichte orientieren. Bei Unterlassungsklagen wegen Markenverletzungen werden bei durchschnittlich benutzten Marken typischerweise Streitwerte zwischen 50.000 und 150.000, bei langjährig oder intensiv benutzten Marken und bei bekannten Marken aber auch deutlich höhere Streitwerte angenommen (siehe dazu auch die Ausführungen zu „Streitwerte bei Domainkonflikten„).
Sofern kein Beweistermin stattfindet, entstehen pro Anwalt im Regelfall eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG sowie 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG. Bei Abschluss eines Vergleichs entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV-RVG. Bei Mitwirkung eines Patentanwalts im Patentverletzungsprozess sind ohne die Notwendigkeit des Nachweises der Mitwirkung gemäß § 140 Abs. 4 MarkenG auch die Kosten des Patentanwalts erstattungsfähig.
Im Internet gibt es eine Vielzahl von Prozesskostenrechnern für Zivilverfahren, z.B. unter http://rvg.pentos.ag/.
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