Anmeldung eines Patents beim DPMA oder EPA

  • Was ist eine Erfindung und was kann man (nicht) zum Patent anmelden?

    Das Patent schützt die technische Idee oder Lehre, die einer Erfindung zugrunde liegt. Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit für eine Erfindung ein Patent erteilt werden kann? – Gemäß dem deutschen Patentgesetz bzw. dem für europäische Patente maßgebenden Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) werden Patente erteilt für (1) Erfindungen auf allen Gebieten der Technik, sofern sie (2) neu sind, (3) auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und (4) gewerblich anwendbar sind. Zu diesen Voraussetzungen im einzelnen:

    1) Was unter der Wendung „Erfindungen auf allen Gebieten der Technik“ genau zu verstehen ist, ist im Patentgesetz bzw. EPÜ nicht positiv definiert. Vielmehr begnügen sich Patentgesetz und EPÜ damit, Ausnahmen von der Patentierbarkeit anzugeben – und hiervon wiederum Ausnahmen.

    Von der Patentierung explizit ausgenommen sind u.a. Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers sowie Diagnoseverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Nicht ausgenommen sind dagegen (medizin-) technische Hilfsmittel (z.B. Instrumente, Prothesen) und Medikamente.

    Nach dem Wortlaut des Patentgesetzes bzw. des EPÜ ferner ausgenommen von der Patentierbarkeit sind u.a. die folgenden „Gegenstände“:

    • Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden,
    • ästhetische Formschöpfungen,
    • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen,
    • die Wiedergabe von Informationen,

    allerdings – und das ist die Ausnahme von der Ausnahme – nur insoweit, als sich das Patentgesuch auf die genannten Gegenstände und Tätigkeiten „als solche“ bezieht.

    Für Computerprogramme etwa stellt die Ausnahme „… als solche“ kein handhabbares Kriterium dar, weil noch niemand definieren konnte, was ein Computerprogramm „als solches“ überhaupt ist. Soll es die logisch-funktionelle Darstellung (Flussdiagramm, Algorithmus), der Quellcode in einer Programmiersprache oder etwa das compilierte, ausführbare Programm sein?

    Daher stellen das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), das Europäische Patentamt (EPA) und die Gerichte bei der Prüfung von Computerprogrammen („Computer-implementierte Erfindungen“ – „computer-implemented inventions“) auf Patentierbarkeit auf das Kriterium der „Technizität“ (oder den „technischen Charakter“) ab. Zur Technizität von Computerprogrammen siehe unter dem Stichwort „Software-Patente“.

    Problematisch zumindest vor dem DPMA und dem EPA im Hinblick auf Technizität sind Erfindungen, die sich auf Organisations- oder Geschäftsmethoden („business methods„) beziehen. Hier ist bei der Formulierung der Patentanmeldung besonderes Geschick vonnöten, um die Erfindung so herauszustellen, dass sie die Hürde der Technizität nehmen kann.

    2) Nach dem Patentgesetz bzw. dem EPÜ „neu“ ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Zum Stand der Technik gehört alles, was zeitlich vor dem Anmeldetag (genauer: vor dem für den Zeitrang der Erfindung maßgeblichen Tag) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, sei es schriftlich, mündlich (!) oder in sonstiger Weise (etwa durch Benutzung) – und zwar irgendwo auf der Welt.

    Dabei spielt es keine Rolle, ob der Erfinder bei Vollendung der Erfindung Kenntnis von dem Stand der Technik hat oder nicht (absoluter Neuheitsbegriff). Weil es ferner auch nicht darauf ankommt, von wem eine Veröffentlichung stammt, sind auch vorherige Veröffentlichungen des Erfinders selbst schädlich.

    Die Prüfung der Erfindung hinsichtlich Neuheit erfolgt durch Vergleich der beanspruchten Merkmale des Gegenstands (z.B. einer Vorrichtung oder eines Verfahrens) mit Gegenständen des Standes der Technik. Hiernach gilt der Gegenstand gemäß der Erfindung als neu, wenn nicht alle Merkmale durch einen einzigen Gegenstand des Standes der Technik vorweggenommen sind.

    3) Eine Erfindung gilt nach dem Patentgesetz bzw. dem EPÜ als „auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend“, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dies bedeutet, dass eine Erfindung „patentwürdig“ sein muss, also nicht „platt selbstverständlich“ sein darf. Zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit hat sich in der Prüfungspraxis eine Anzahl sogenannter „Beweisanzeichen“ herausgebildet, deren Vorliegen bzw. Fehlen auf eine erfinderische Tätigkeit hinweist oder eben nicht.

    4) Schließlich muss die Erfindung auch gewerblich anwendbar sein. Diese Bedingung wird in der Regel bei jeder technischen Erfindung als gegeben unterstellt werden und bedarf in der Praxis keines besonderen Nachweises.

  • Wer kann ein Patent anmelden?

    Jede natürliche oder juristische Person darf für sich Patente anmelden, also Inhaber einer Patentanmeldung bzw. des erteilten Patents werden.

    Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu.

    Einen Vertretungszwang für das Patenterteilungsverfahren vor dem DPMA oder dem EPA gibt es für Personen, die ihren Sitz im Inland haben, nicht. Unzureichende Kenntnisse über das Patentrecht, Verfahrensregeln und einzuhaltende Fristen können allerdings zu Problemen führen. Insbesondere ist zu beachten, dass eine Patentanmeldung, einmal bei einem Amt eingereicht, nur noch in sehr beschränkten Umfang geändert werden kann. Es ist deshalb zu empfehlen, sich durch einen im gewerblichen Rechtsschutz ausgewiesenen Patentanwalt oder Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

  • Wann sollte ich die Erfindung zum Patent anmelden?

    Sobald die Erfindung „fertig“ ist, also sobald der Gegenstand (die Vorrichtung, das Verfahren, die Verwendung) mit Worten oder Formeln umschrieben werden kann, sollten Sie die Erfindung ohne zu zögern zum Patent anmelden. Denn vor dem Patentamt gilt das Prinzip: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Hierbei ist es nicht nötig, eine wissenschaftliche Erklärung oder einen Beweis zu liefern, warum die Erfindung funktioniert, vielmehr reicht es darzulegen, dass die Erfindung funktioniert. Ebenso ist es nicht nötig, einen Prototypen oder ein fertiges Computerprogramm auf den Tisch zu legen.

  • Wie sieht eine Patentanmeldung aus?

    Eine Patentanmeldung gliedert sich in Patentansprüche, Patentbeschreibung, Patentzeichnung, Zusammenfassung – und natürlich den Antrag, auf den wir hier aber nicht näher eingehen wollen. Zu Funktion und Bedeutung der Teile im einzelnen:

    Patentansprüche

    Die Patentansprüche – nicht zu verwechseln mit den Ansprüchen aus dem Patent (vgl. den nächsten Punkt) – geben an, wofür der Anmelder Schutz begehrt, sind also der „Kern“ der Erfindung. Ein Anspruch definiert einen Gegenstand einer bestimmten Kategorie, z. B. eine Vorrichtung, ein Verfahren oder eine Verwendung.

    Man unterscheidet zwischen unabhängigen und abhängigen Ansprüchen. Unabhängige Ansprüche sind solche Ansprüche, die für sich alleine einen Gegenstand definieren, also nicht auf einen anderen Anspruch bezogen sind. Abhängige Ansprüche sind auf einen (in der Aufzählung vorhergehenden) Anspruch zurückbezogen, enthalten daher alle Merkmale dieses Anspruchs. Die unabhängigen Ansprüche sollten in allgemeinster Weise die Erfindung definieren, denn sie legen den Schutzumfang des Patents fest, während die abhängigen Ansprüche vorteilhafte Weiterbildungen beinhalten können und somit als „Rückzugspositionen“ des Patentinhabers im Prüfungsverfahren oder in einem eventuellen Einspruchs-, Nichtigkeits- oder Beschränkungsverfahren dienen. Die unabhängigen Ansprüche spannen sozusagen den Raum auf, den das Patent unter Schutz stellt.

    Weil der (unabhängige) Patentanspruch im Wesentlichen den Schutzumfang des Patents definiert, sollte er nicht zu eng formuliert sein, also nicht unnötig viele Merkmale enthalten. Allerdings muss sich der Anspruch (auf erfinderische Weise) vom Stand der Technik unterscheiden, damit er einen patentfähigen Gegenstand definiert, weshalb er auch nicht beliebig wenige Merkmale enthalten darf. In einer guten Austarierung der beiden Extrempositionen liegt die Kunst des Formulierens von Patentansprüchen.

    Patentbeschreibung

    Sie dient der Offenbarung und Erläuterung der Erfindung und etwaiger Ausführungsbeispiele. Die Beschreibung bildet das Reservoir und die absolute Grenze dessen, was nach Einreichung der Patentanmeldung – also während des Erteilungsverfahrens – noch in den Patentansprüchen beansprucht werden kann. Bei der Interpretation der Ansprüche ist die Beschreibung ebenso wie die Zeichnung regelmäßig heranzuziehen.

    Patentzeichnung

    Die Patentzeichnung dient ebenfalls der Erläuterung der Erfindung. Als alleinige Offenbarungsgrundlage einer Erfindung (oder einzelner Merkmale) kann die Zeichnung jedoch nur in bestimmten Fällen herangezogen werden.

    Zusammenfassung

    Die Zusammenfassung dient lediglich zur Information der Allgemeinheit. Sie ist für die Offenbarung der Erfindung oder Auslegung des Patents nicht relevant.

  • Welche Rechte begründet die Erteilung eines Patents (Rechte aus dem Patent)?

    Ein vom Deutschen Patent- und Markenamt erteiltes Patent räumt dem Inhaber auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das Recht ein, Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung die durch das Patent geschützte Erfindung zu benutzen.
    „Benutzen“ umfasst bei einem Erzeugnis, das Gegenstand eines Patents ist:

    • Herstellen,
    • Anbieten,
    • in Verkehr Bringen oder Gebrauchen,
    • zu diesen Zwecken Einführen oder Besitzen.

    Bei einem Verfahren, das Gegenstand eines Patents ist, umfasst „Benutzen“:

    • Anwenden,
    • Anbieten zur Anwendung,
    • Anbieten, in Verkehr Bringen, Gebrauchen oder zu diesen Zwecken Einführen oder Besitzen des durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisses.

    Neben diesen Unterlassungsansprüchen stehen dem Patentinhaber regelmäßig auch Schadensersatzansprüche, soweit ein Schaden entstanden ist, und Auskunftsansprüche zu. Die Durchsetzung der Ansprüche aus dem Patent erfolgt durch Gerichtsverfahren im Wege der Patentverletzungsklage, Unterlassungsansprüche und Auskunftsansprüche können unter bestimmten Voraussetzungen auch im Verfügungsverfahren geltend gemacht werden. Eine außergerichtliche Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen ist die Abmahnung.

    Ein europäisches Patent räumt dem Inhaber die gleichen Rechte ein, allerdings im Geltungsbereich des jeweiligen europäischen Patents.

  • Wie lange ist die Schutzdauer eines Patents?