Begriff und Funktion. Die Vereinfachung der Informationssuche im WWW beruht vor allem darauf, dass innerhalb einer WWW-Seite Verweise auf andere WWW-Seiten erfolgen. Mittels solcher Hyperlinks (Links) gelangt der Nutzer von einer Webseite zu anderen, bis er die gesuchten Informationen gefunden hat.
Surface-Link Bei einem einfachen Link oder Surface-Link wird dabei die verweisende Webseite normalerweise vollständig im Browser ersetzt und es ist die Adresse (URL) der aufgerufen Website zu erkennen.
Frame-Link. Demgegenüber ist es beim sog. Framing möglich, die fremden Inhalte auf solche Weise in einem Frame der eigenen Website darzustellen, dass der Eindruck entsteht, es handele sich um die eigenen Inhalte.
Inline-Link. Das gleiche geschieht beim sog. Inline-Linking. Hier werden fremde Inhalte, wie etwa Bilder per Link in die eigene Seite eingebunden, ohne dass dem Nutzer erkennbar wird, dass es sich um die aus einer fremden Website aufgerufenen Inhalte handelt.
Rechtliche Zulässigkeit von Hyperlinks. In rechtlicher Hinsicht ist zwischen der Frage der Zulässigkeit des Setzen von Links im allgemeinen (a) und der Frage der Haftung für die auf der verlinkten WWW-Seite begangenen Rechtsverletzung zu unterscheiden (b).
Surface-Link. Das Setzen eines einfachen Links auf eine Website mit rechtlich zulässigem Inhalt bedeutet häufig lediglich einen Querverweis oder Fundstellenhinweis auf fremde Inhalte und stellt selbst in der Regel keine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung dar. Auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist der einfache Link im Regelfall nicht zu beanstanden.
Inline-Linking. Anders verhält es sich jedoch beim sog. Inline-Linking oder beim Framing. Die Einbindung fremder, urheberrechtlich geschützter Inhalte in die eigene Website stellt eine Vervielfältigungshandlung dar, die nur dann zulässig ist, wenn zuvor die entsprechenden Nutzungsrechte beim Rechtsinhaber eingeholt werden. Darüber hinaus kann auch die fehlende Angabe fremder Urheber ein Verstoß gegen urheberrechtliche Bestimmungen, insbesondere das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft gem. § 13 UrhG, das Verbot der Entstellung gem. § 14 UrhG oder das Bearbeitungsrecht gem. § 23 UrhG darstellen. Hinzu kommt ein möglicher Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, etwa unter dem Gesichtspunkt einer unmittelbaren Leistungsübernahme oder Irreführung. Es empfiehlt sich daher derartige Techniken nur unter ausdrücklicher Angabe der fremden Urheber zu verwenden oder aber die Linktechnik so einzusetzen, dass die fremden Webseiten deutlich als solche erkennbar bleiben.
Haftung für Links auf rechtswidrige Inhalte. Von der vorgenannten Problematik zu trennen ist die Frage der Haftung für Links auf Websites mit rechtswidrigen Inhalten. Vor der Novellierung des Teledienstegesetzes das zwischenzeitlich vom Telemediengesetz (TMG) abgelöst wurde, gingen die Rechtsprechung und das juristische Schrifttum überwiegend davon aus, dass das Setzen von Links dem Anwendungsbereich der Haftungsvorschriften des Teledienstgesetzes unterfällt. Umstritten ist die Frage, ob das Setzen eines Links grundsätzlich als das Anbieten eines eigenen Inhalts angesehen werden muss, oder aber, ob darin eine bloße Zugangsvermittlung oder aber das Bereithalten fremder Inhalte zu sehen ist.
Im ersten Fall würde der per Link auf eine fremde Website Verweisende für deren Inhalte in gleichem Maße haften wie für die eigenen Inhalte. Sieht man in dem Einrichten eines Links eine bloße Zugangsvermittlung, so würde eine Haftung im Regelfall ausscheiden. Nach richtiger Ansicht sollte zwischen den einzelnen Formen von Links und weiterer Kriterien differenziert werden. Während Framing und Inline-Links im Regelfall die Identifizierung mit den gelinkten Inhalten zum Ausdruck bringt und daher die volle Haftung wie für eigene Inhalte rechtfertigt, dürfte beim herkömmlichen Link eine Haftung allenfalls für die erste Linkebene in Betracht kommen, nicht aber für die gesamte Website mit sämtlichen tieferliegenden Linkebenen. Die so mit der eigenen Website verbundenen Inhalte stellen im rechtlichen Sinne keine eigenen, sondern fremde Inhalte dar, für die eine Verantwortlichkeit nur ausnahmsweise in Betracht kommen sollte. Auch bei Verweisen in lange Textdokumente müssen Einschränkungen der Haftung vorgenommen werden.
Eine umfassende Erörterung der Haftung für Links finden Sie in dem Aufsatz
von Bettinger/Freytag, Verantwortlichkeit für Links, Computer und Recht 1998, S. 545 556.